RS Vwgh 1999/11/26 96/02/0480

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GVG Slbg 1993 §19 Abs1;
GVG Slbg 1993 §43 Abs1 Z3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die gemäß § 43 Abs 1 Z 3 Slbg GVG 1993 nicht entsprechend der Erklärung des Rechtserwerbers aufgenommene Nutzung eines den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Grundstücks stellt ein wesentliches Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung iSd § 43 Abs 1 Z 3 Slbg GVG 1993 dar. Ausgehend von der Aufnahme dieses wesentlichen Tatbestandselements in den hinsichtlich des Tatvorwurfs geänderten Spruchpunkt durfte dies die belangte Behörde nur dann rechtens vornehmen, wenn die entgegen der beim Grundverkehrsbeauftragten eingelangten Erklärung erfolgte Nutzung des Hauses (Baugrundstücks) Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung war (Hinweis E 23.4.1996, 96/11/0072). Daher konnte die Frage, ob die belangte Behörde eine - unzulässige - Tatauswechslung vorgenommen hat, dahingestellt bleiben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996020480.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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