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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D H in O, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. August 1999, Zl. KUVS-K1-702/1/99, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe mit einem nach den Kennzeichen bestimmten Lkw-Zug am 3. Oktober 1996 "gegen 07.20 Uhr auf der Südautobahn (A 2), auf Höhe des Amtsplatzes I des ZA. Arnoldstein von Italien kommend eine Fahrt im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr in Richtung Deutschland durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der ÖKO-Punkte gemäß Anhang A der gegenständlichen Einführung (gemeint: der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992) (genannt ÖKO-Karte) mitzuführen, um diese jederzeit auf Verlangen eines Kontrollorganes vorweisen zu können". Er habe dadurch Artikel 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 verletzt. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212) mit dem Nichtmitführen einer Ökokarte mit gültigen Ökopunkten für eine Transitfahrt - wie es dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt wurde - für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997 gegen Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 verstossen wird.
Diese Bestimmung sieht vor, dass der Lenker eines Lastkraftwagens für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt gemäß Anhang A der gegenständlichen Vereinbarung (genannt Ökokarte) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines Lastkraftwagens eine Transitfahrt im Hoheitsgebiet Österreichs unternommen zu haben; er räumt auch ein, dass er die Ökokarte "erst bei Beanstandung ausgefüllt und entwertet habe". Nach seiner Meinung entstünde die Verpflichtung zum Ausfüllen und Entwerten der Ökokarte nicht bereits bei Einfahrt in das Bundesgebiet; es müsse vielmehr genügen, "wenn kurz vor der Ausreise aus Österreich die Öko-Karte ordnungsgemäß ausgefüllt, gestempelt und entwertet wird, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, welche Wegstrecke auf österreichischen Straßen zurückgelegt wird. Würde man davon ausgehen, dass die Verpflichtung des Ausfüllens und Entwertens der Öko-Karte bereits bei Einfahrt in das Bundesgebiet entsteht, würde man dann wenn die Fahrt unterbrochen oder in Österreich beendet wird zu viel an derartigen Gebühren bezahlen, wobei man diese Gebühren nicht ersetzt erhält".
Diese Auffassung findet im klaren Wortlaut des Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 keine Deckung. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bereits bei Eintritt in das Hoheitsgebiet Österreichs erfolgt sein muss (arg.:
insbesondere aus der Anführung der Unterlage: "eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der ÖKO-Punkte für die betreffende Fahrt"; vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0176, zu Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. November 1999
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030403.X00Im RIS seit
20.11.2000