Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er sei am 15. Juni 1992 um 16,25 Uhr im Gemeindegebiet von Pr****** und P********** auf der A* (*autobahn) zwischen Strkm 23,0 bis Strkm 11,5 bei der Fahrt in Richtung W mit dem PKW ** * *** (D) auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder die Kontaktnahme mit den Eltern des Unfallbeteiligten noch die Vorlage der Versicherungskarte stellt einen tauglichen Identitätsnachweis iSd § 4 Abs. 5 StVO dar. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S bei Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Herabsetzung der wegen Verweigerung des Alkotestes verhängten Geldstrafe von 13.000 S auf 8.000 S, weil ein Rechtsanspruch auf außerordentliche Strafmilderung besteht, wenn keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren und der Beschwerdeführer nicht in einen Verkehrsunfall verwickelt, sondern im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, und überdies keine Erschwerungsgründe, wohl aber der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit vorliegt. Teilweise Stattgab... mehr lesen...
Rechtssatz: Herabsetzung der Geldstrafe von 1.600 S auf 1.000 S, wenn hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitungen um 26 km/h bis 30 km/h diese aufgrund einer VO der Bezirkshauptmannschaft für anonymverfügungsfähig erklärt und dafür eine Geldstrafe von 900 S festgelegt wurde, die VO im gegenständlichen Fall aber nur deshalb nicht zur Anwendung kommen konnte, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten wurde. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-100678 v. 3.9.1992. Rechtssatz: Gemäß § 49a Abs. 9 VStG ist auch ein im Ausland wohnhafter Lenker verpflichtet, zur Einzahlung des mittels Anonymverfügung verhängten Strafbetrages den von der Behörde zugesandten Zahlschein zu verwenden. Verhängung einer anderen, nämlich vergleichsweise höheren Strafe in der nachfolgenden Strafverfügung nicht zulässig. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx lautet wie folgt: "Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing W W Gesellschaft mbH, als Arbeitgeber und somit als der gem §9/1 VStG Verantwortliche, zur Last gelegt: Tatzeit: 23.8.1990 Tatort: T, K*****straße 4 Tatbeschreibung Bei dem auf der Baustelle **** T, Dr ******gasse, gegenüber Haus Nr 3 an der hofseitigen Fassade in Verwendung befindlichen Metallrohrsteckgerüst, von dessen Gerüs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 48 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 11.7.1991 um 10,40 Uhr im Ortsgebiet von L auf dem Parkplatz beim Haus Nr *1 kommend und weiter auf der H************straße in Fahrtrichtung W mit dem PKW, Kennzeichen W ******* 1. einem herannahenden Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht 2. den Führerschein einem Organ der Straße... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis hat die Erstbehörde Frau U K hinsichtlich 13 Übertretungen gemäß §§ 20 iVm 74 Abs5 Z3 LMG 1975 schuldig erkannt und eine Geldstrafe von insgesamt S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 660 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von S 1.100,-- ausgesprochen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung mit dem Vorbringen, daß sich der Spruch: des angefochtenen Bescheides lediglich a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 10. August 1991 um 6,55 Uhr in O************* auf einem Acker in unmittelbarer Nähe der T*********mühle die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §4 Abs5 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 12.9.1990 um 15,00 Uhr im Ortsgebiet von K************* vor dem Haus Stadtplatz Nr * nicht die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §82 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 11.5.1991 vor 12,05 Uhr im Ortsgebiet von M******** nächst dem Haus Hauptstraße **2 den Kombi Marke Lada Nivagrün lackiert mit schwarzen Streifen ohne Kennzeichentafeln auf der Strafe ohne Bewilligung aufgestellt. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 18. Sptember 1992, I/6- 92, wurde über die Beschuldigte M R wegen Übertretung der Bestimmung des §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) iVm den Auflagepunkt 8 des Bescheides des Magistrates der Stadt xx vom 5. März 1992, VI/I- 1990, "gemäß §367 Z26 Gew0 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, es als Gewerbeinhaberin in der ... mehr lesen...
Im Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 7. Juni 1991 um 21,50 Uhr die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug PKW am 7. Juni 1991 in der Zeit zwischen 19,15 und 19,30 Uhr auf der B x im Gemeindegebiet G gelenkt hatte und vermutet werden konnte, daß er sich bei dieser Fahrt in einem ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie am 3.5.1991 festgestellt wurde, auf der Parzelle Nr 55, KG H, einen ca 7 x 4 m großen Holzverschlag und somit eine Baulichkeit im Grünland errichtet und sie habe dies nicht acht Wochen vor Inangriffnahme des Bauvorhabens der Behörde angezeigt. Sie sei somit der Anzeigepflicht gemäß §5 Abs1 NÖ Naturschutzgesetz nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über die Berufungswerberin gemä... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: a) Zeit: 30.11.1990, 11,05 Uhr, Ort: B, Cafe E GesmbH b) Zeit: 30.11.1990, 13,40 Uhr Ort: R, Nr , Gasthaus S B Tatbeschreibung Sie haben in den Gastgewerbelokalen a) E GesmbH, B, Hauptplatz und b) S B, R , je einen Uhrenautomaten (Einsatz S 10,--, möglicher Gewinn eine Uhr), wie anläßlich einer Kontrolle am 30.11.1990 festgestellt wurde, aufgestellt und dabei Glücks... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er vom 5. zum 6.5.1991, von 00,00 Uhr bis 00,45 Uhr in xx, im Garten des Hauses Bahnhofstraße , angrenzend an die Bahnhofstraße , durch lautes Gebell seines Hundes, der während der Nachtzeit im Freien gehalten wurde, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheits... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er in der Nacht zum 30.12.1991, in der Zeit von ca 20,00 Uhr bis ca 02,00 Uhr in xx, auf dem Grundstück Bahnhofstraße , seinen Hund im Freien gehalten und durch dessen Gebell ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt. Außerdem wu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er vom 5. zum 6.5.1991, von 00,00 Uhr bis 00,45 Uhr in xx, im Garten des Hauses Bahnhofstraße , angrenzend an die Bahnhofstraße , durch lautes Gebell seines Hundes, der während der Nachtzeit im Freien gehalten wurde, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheit... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er in der Nacht zum 24.11.1991, in der Zeit von ca 20,00 Uhr bis ca 05,00 Uhr in xx, auf dem Grundstück Bahnhofstraße , dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, daß er seinen Hund im Freien hielt, der durch Gebell ungebührlicherweise störenden Lärm erregte. Hiezu wurde über den Berufungswerber gemäß §1 NÖ Polizeistrafgesetz 1975 iVm §1 lita leg cit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreih... mehr lesen...
Rechtssatz: Treten im ordentlichen Verfahren lediglich mildernde Umstände zutage, so kann die verordnungsmäßig festgelegte Strafhöhe für eine Anonymverfügung auch im Straferkenntnis weder unter- noch überschritten werden. Teilweise Stattgabe. Schlagworte Anonymverfügung; Milderungsgründe; Erschwerungsgründe, keine. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn bei einem Unfall ein Kanalschacht aus der Verankerung gerissen wird, so erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges diesen Schaden nicht bemerkt haben könnte. Ausschöpfung des Strafrahmens durch die belangte Behörde zu 80% ohne nähere
Begründung: ist rechtswidrig. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 28.5.1991, 10,02 Uhr Ort: A im Gemeindegebiet von xx, Bezirk yy, nächst Str Km 0,1, Fahrtrichtung yy Fahrzeug: Kombi, Kennz zz Tatbeschreibung: Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 113 km/h g... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSlg 7509 A/1969; VwGH v. 19.6.1979, Zl.1429/77. Rechtssatz: Im Falle eines fortgesetzten Deliktes liegt lediglich eine einzige selbständig strafbare Handlung vor, die im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung zur Gänze nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tathandlung gilt. § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Sanktion, nicht aber auf die Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Unterstellen ein und derse... mehr lesen...
Rechtssatz: Die generelle rechtspolitische Intention der Behörde, der Verunzierung des Stadtgebietes durch das Animationsgehabe von Prostituierten durch eine rigorose Anwendung des Verwaltungsstrafrechts entgegenzuwirken, findet in § 19 VStG jedenfalls insoweit eine Grenze, als danach schon jeweils das konkrete Ausmaß der Schädigung der öffentlichen Interessen und das konkrete Ausmaß des Verschuldens der Berufungswerberin die Grundlage für die Strafbemessung bildet. Das nur für eine sehr e... mehr lesen...
Rechtssatz: Bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist von der belangten Behörde als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß der durch die Obergrenze für die Geldstrafe einerseits und die Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe andererseits vorgegebenen Relation festzusetzen. Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vom 28.3.1991 bis 4.4.1991 im Gemeindegebiet von xx im Landschaftsschutzgebiet auf den Grundstücken Nr und Grabungsarbeiten ohne naturschutzbehördliche Bewilligung und eine Baggerung im Grundwasserbereich ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen. Es wurden Geldstrafen von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 3 Tage) verhängt. Da bei der vorgeworfenen Übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren wird nach dem Kumulationsprinzip bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen für jedes Delikt eine eigene Strafe verhängt. Der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (§33 Z1 StGB) gelangt daher - anders als im Verfahren vor den Strafgerichten, wo für mehrere Delikte lediglich eine Strafe verhängt wird - nicht zur Anwendung. mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbarkeit des Vermieters wegen Prostitution, wenn dieser im Wissen um das Bestehen eines Prostitutionsverbotes für das Mietobjekt keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um die tatsächliche Ausübung der Prostitution in diesem hintanzuhalten, sondern sich diesbezüglich völlig gleichgültig verhält. Beihilfe als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z. 3 StGB. Bloßes Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns als Milderungsgrund iSd § 34 Z. 5 StGB. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne erforderliche Konzession ist allein schon deshalb mit besonders hohem Unrechtsgehalt behaftet, weil damit gegen grundsätzliche Prinzipien der Gewerbeordnung (beispielsweise Vorliegen der Voraussetzungen für den Antritt eines Gewerbes) verstoßen wird. Angesichts dieses Umstandes erscheint die Strafbemessung mit S 20.000,--, die sich damit noch knapp unter der Hälfte des Strafrahmens befindet zwar als hoch, aber dennoch nicht unan... mehr lesen...