Im Falle eines fortgesetzten Deliktes liegt lediglich eine einzige selbständig strafbare Handlung vor, die im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung zur Gänze nach jener Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tathandlung gilt. § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Sanktion, nicht aber auf die Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist. Unterstellen ein und derselben Tat unter eine andere Gesetzesstelle durch die Berufungsbehörde durch Verfolgungsverjährung nicht gehindert. § 32 Abs. 4 WRG pönalisiert nur den Aspekt der genehmigungslosen Einleitung; hingegen kommt es nicht darauf an, ob dadurch auch - bzw. in welchem Ausmaß - eine Gewässerverunreinigung bewirkt wird. Keine Aussetzung des behördlichen Strafverfahrens, wenn es evident ist, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsstraftat nicht (auch) den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Annahme gravierender nachteiliger Folgen iSd § 19 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde unzulässig, wenn der Berufungswerber den behaupteten Schaden eines Dritten bislang weder freiwillig anerkannt hat noch eine diesbezügliche zivilrechtliche Leistungspflicht gerichtlich festgestellt wurde. Stattgabe bezüglich Strafhöhe.