TE UVS Niederösterreich 1993/05/11 Senat-PL-92-122

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, insoweit Folge gegeben, als die Punkte 2) und 3) des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend geändert werden, daß

 

Änderungen zu Punkt 2)

 

a)

das Zitat der Übertretungsnorm "§46 Abs6 Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)" durch das Zitat "§19 Abs4 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 267/1954 iVm §46 Abs6  Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)" ersetzt wird,

b)

das Zitat der Strafnorm " §31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr 234/1972" durch das Zitat "§31 Abs1 litp iVm §33 Abs1 lita Z12 und §33 Abs7 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr 234/1972" ersetzt wird,

c)

die von der ersten Instanz mit S 10.000,-- festgesetzte Geldstrafe auf S 5.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage auf 5 Tage herabgesetzt werden und

d)

der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, von

S 1.000,-- auf S 500,-- herabgesetzt wird,

 

Änderungen zu Punkt 3)

 

e)

die von der ersten Instanz mit S 8.000,-- festgesetzte Geldstrafe auf S 4.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tage auf 4 Tage herabgesetzt werden und

f)

der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, BGBl Nr 52/1991, von

S 800,-- auf S 400,-- herabgesetzt wird.

Text

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx lautet wie folgt:

"Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ing W W Gesellschaft mbH, als Arbeitgeber und somit als der gem §9/1 VStG Verantwortliche, zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 23.8.1990

Tatort: T, K*****straße 4

Tatbeschreibung

Bei dem auf der Baustelle **** T, Dr ******gasse, gegenüber Haus Nr 3 an der hofseitigen Fassade in Verwendung befindlichen Metallrohrsteckgerüst, von dessen Gerüstlagen aus Fassadenverputzarbeiten von den Arbeitnehmern K, K Z, G S, durchgeführt wurden, mußten folgende arbeitnehmerschutztechnische Mängel festgestellt werden:

1)

Bei sämtlichen Metallrohrsteckrahmen wurden die Höhenunterschiede statt mit Schraubspindeln mit Ziegeln und Hohlblockziegeln ausgeglichen; dies stellt keine tragfähige Unterlage dar.

2)

In der obersten Gerüstlage (Absturzhöhe va 6,30 m) fehlten in allen Gerüstfeldern die Mittelwehren. In allen drei Gerüstlagen fehlten die Fußwehren.

3)

Keine Gerüstlage war über einen sicheren Zugang erreichbar, dh die Gerüstlagen waren weder aus dem Gebäudeinneren (Fenster) noch über einen Aufstieg sicher erreichbar."

 

Zu Punkten 2) und 3) - und nur diese sind Gegenstand dieser Berufungsentscheidung - wurde über den Beschuldigten gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetztes folgende Strafen verhängt:

zu 2) wegen Übertretung des §46 Abs6 der AAV (richtig:

      §19 Abs4 Bauarbeiterschutzverordnung iVm

      §46 Abs6 AAV) S 10.000,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage)

zu 3) wegen Übertretung des §46 Abs11 der AAV S 8.000,--

      (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage)

 

Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend eine rechtskräftige Vorstrafe nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz von S 6.000,--, als mildernd kein Umstand gewertet.

 

Das Vorbringen in der fristgerecht eingebrachten Berufung des Beschuldigten wird in der Folge nur insoweit wiedergegeben, als es nicht durch die die mit 20. April 1993 erfolgte Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe überholt ist.

In der Berufung wird ausgeführt, daß der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Großbetriebes sei, der mehr als 20 Baustellen zu betreuen habe. Es werde dabei für jede Baustelle ein geeigneter Polier abgestellt, der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich sei. Bei der Strafbemessung hätte die Behörde berücksichtigen müssen, daß es dem Beschuldigten aufgrund der Betriebsgröße kaum möglich sei, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Detail zu kontrollieren. In dieser Beziehung habe sich der Beschuldige auf die für die Baustellen verantwortlichen Poliere verlassen und es könne ihm lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden. Da durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung kein Schaden eingetreten sei, wäre auch der Milderungsgrund gemäß §34 Z13 StGB zu berücksichtigen gewesen. Zu Unrecht sei auch von der ersten Instanz als erschwerend die rechtskräftige Geldstrafe von S 6.000,-- gewertet worden, weil die mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 7. April 1992, Zl 3-****-91, ausgesprochene Strafe sich auf einen Vorfall vom 23. Oktober 1990 bezogen habe. Aufgrund all dieser Umstände seien die Vorausetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß §21 VStG, mindestens aber für eine Herabsetzung einer Geldstrafe gegeben.

 

Bei der durch die Fünfte Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 1993 hat der Beschuldigte seine allseitigen Verhältnisse wie folgt bekanntgegeben: Monatliches Nettoeinkommen ca S 30.000,--, Hälfteeigentümer an einem Einfamilienhaus, 25-%ige Beteiligung an der Ing W W GesmbH, Sorgepflicht für zwei Kinder und teilweise für Gattin.

 

Bei dieser Verhandlung hat der Beschuldigte seine Berufung auch hinsichtlich der Punkte 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf die Strafhöhe eingeschränkt und auf die Durchführung der bereits für denselben Tag anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

 

Weiters hat der Beschuldigte am 20. April 1993 darauf hingewiesen, daß die von der Firma Ing W W GesmbH für die Bereiche T**** und T********* bestellten Bauleiter Ing Z und Ing M auch die entsprechende Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes besessen hätten und daher als Bevollmächtigte anzusehen gewesen seien. Die Kontrolle der von ihm eingesetzten Bauleiter bzw der Baustellen sei stichprobenartig von ihm alleine oder gemeinsam mit den Bauleitern durchgeführt worden. Weitere Kontrollen seien von ihm nicht durchgeführt worden, weil sie nicht notwendig erschienen. Die seit dem Jahr 1988 ergangenen fünf Inspektionsbefunde des Arbeitsinspektorates habe er in Kopie an die Bauleiter mit dem Auftrag weitergeleitet, die beanstandeten Mängel zu beheben. Er sei sich sicher, daß er die Beseitigung der Mängel auch kontrolliert habe. Es sei aber richtig, daß es am 23. August 1990 offenbar Mängel bei der Überwachung gegeben habe. Die ergriffenen Schulungsmaßnahmen für die Bauleiter, Poliere und Vorarbeiter seien mittlerweile intensiviert worden. Er sei sogar wegen der Durchführung der Schulung an den Leiter des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten herangetreten. Die letzte dieser Schulungen durch Ing R vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten für seine Mitarbeiter sei am 18. Februar 1993 erfolgt. Um künftige Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat zu vermeiden, sei auch das betriebsinterne Kontrollsystem mittlerweile verbessert worden. Seit dem Jahr 1991 habe es auch keine Beanstandungen durch das Arbeitsinspektorat mehr gegeben.

 

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates bestätigte, daß es seit 1991 keine schriftlichen Beanstandungen mehr gegeben habe. Demzufolge sei das Arbeitsinspektorat grundsätzlich mit einer Herabsetzung der Strafe einverstanden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Da sich die Berufung nur mehr gegen die Strafhöhe richtet, hat die Berufungsbehörde von einem rechtskräftigen Schuldspruch auszugehen und lediglich zu beurteilen, ob die verhängte Strafen dem durch §19 VStG vorgegebenen Maßstab entsprechen.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß §19 Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon durch die Strafdrohung bestimmt werden, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die im Rahmen des Arbeitnehmerschutzgesetzes anzuwendenden Verordnungen sollen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten. Da es sich hier um den Schutz von höchstpersönlichen Rechtsgütern handelt, ist - wie auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bei Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere der Übertretung von Bestimmungen, die die Sicherheit von Arbeitnehmern auf Gerüsten betreffen, ist ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen, weil es unter anderem das Ziel des §19 Abs4 der Bauarbeiterschutzverordnung und des §46 Abs6 und 11 der AAV ist, das in diesem Bereich bestehende überaus hohe Gefährdungspotential für die Arbeitnehmer auf ein vertretbares Ausmaß zu reduzieren. Die Erfahrung hat gezeigt, daß mangelnde Sicherheitsmaßnahmen bei Gerüsten vielfach zu Arbeitsunfällen geführt haben, die mit einer erheblichen Schädigung der Gesundheit der Arbeitnehmer oder mit deren Tod geendet haben.

 

Gemäß §21 Abs1 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann jedoch gleichzeitig den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen. Ist eines der beiden im ersten Satz dieser Vorschrift genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.

 

Infolge der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe und der Tatsache, daß es sich bei den in Rede stehenden Übertretungen des §19 Abs4 der Bauarbeiterschutzverordnung iVm §46 Abs3 der AAV und des §46 Abs11 der AAV um Ungehorsamsdelikte handelt, war die Behörde berechtigt, von einem fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Wenn nun der Beschuldigte vermeint, daß ihm nur ein geringes Verschulden an den in Rede stehenden Übertretungen angelastet werden kann, weil es ihm aufgrund der Betriebsgröße kaum möglich sei, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bei der Verwendung von zuverlässigen Mitarbeitern oder Bevollmächtigten im Detail zu kontrollieren, so kann dieser Ansicht von der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinen Erkenntnissen vom 18. Februar 1991, Zl 90/19/0177 und vom 23. April 1990, Zl 90/19/0068, ausgeführt hat, muß einem Arbeitgeber im heutigen Wirtschaftsleben durchaus zugebilligt werden, daß er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überläßt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen beschränkt, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört aber ein angemessenes Kontrollsystem. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. Für ein solches wirksames Kontrollsystem reicht die Schulung von Mitarbeitern und Bevollmächtigten gemäß §31 Abs2 und 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie deren stichprobenartige Kontrolle nicht aus. Es genügt den Anforderungen an ein solches Kontrollsystem ebenfalls nicht, wenn der Beschuldigte die seit dem Jahr 1988 ergangenen Inspektionsbefunde des Arbeitsinspektorates den bevollmächtigten Bauleitern mit dem Auftrag weitergegeben hat, die vom Arbeitsinspektorat festgestellten Mängel zu beseitigen. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beschuldigten gewesen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitnehmerschutzvorschriften jederzeit auf den Baustellen eingehalten werden. Auf ein solches, im Tatzeitpunkt funktionierendes Kontrollsystem, konnte der Berufungswerber jedenfalls nicht hinweisen. Angesichts der bereits eingangs dargelegten erheblichen Gefährdung der Arbeitnehmer durch das Fehlen der erforderlichen Wehren und Zugänge der Gerüstlagen kann von unbedeutenden Folgen der Übertretungen nicht gesprochen werden, weshalb eine Anwendung des §21 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

 

Was nun die von der Bezirkshauptmannschaft xx mit Straferkenntnis vom 7. April 1992, Zl 3-****-91, verhängte Strafe von S 6.000,-- anlangt, so ist dem Beschuldigten beizupflichten, daß diese Strafe nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden kann, weil diesem Straferkenntnis eine Tat zugrundeliegt, die sich zwei Monate nach der verfahrensgegenständlichen Übertretung ereignet hat.

 

Wenngleich diese Vorstrafe nicht besonders ins Gewicht fällt, war als erschwerend aber die gegen den Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft xx wegen Übertretung des §5 Abs1 der Bauarbeiterschutzverordnung mit Strafverfügung vom 3. Jänner 1989, Zl 3-****-88, verhängte Geldstrafe von S 700,-- zu werten.

 

Da es sich im gegenständlichen Fall um Ungehorsamsdelikte handelt, kommt die Anwendung des Milderungsgrundes des §34 Z13 StGB (wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist) nicht in Betracht (vgl Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, Zl 90/19/0177).

 

Aufgrund der vom Berufungswerber im Berufungsverfahren gezeigten Einsicht und der von ihm mittlerweile ergriffenen Maßnahmen zur Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems im Rahmen der Firma Ing W W GesmbH ist die Berufungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, daß der Berufungswerber ehrlich bestrebt ist, in Hinkunft weitere Übertretungen nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu vermeiden. Aus spezialpräventiver Sicht konnte auch angesichts der vom Berufungswerber angegebenen allseitigen Verhältnisse eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf S 5.000,-- und S 4.000,-- vertreten werden.

 

Wegen der Herabsetzung der verhängten Gelstrafen war auch der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz entsprechend (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen) zu berichtigen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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