Strafbarkeit des Vermieters wegen Prostitution, wenn dieser im Wissen um das Bestehen eines Prostitutionsverbotes für das Mietobjekt keine wirksamen Vorkehrungen trifft, um die tatsächliche Ausübung der Prostitution in diesem hintanzuhalten, sondern sich diesbezüglich völlig gleichgültig verhält. Beihilfe als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z. 3 StGB. Bloßes Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns als Milderungsgrund iSd § 34 Z. 5 StGB. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.