Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.
Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 100,-- als Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §82 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Im Spruch wird ihm angelastet, er habe am 11.5.1991 vor 12,05 Uhr im Ortsgebiet von M******** nächst dem Haus Hauptstraße **2 den Kombi Marke Lada Nivagrün lackiert mit schwarzen Streifen ohne Kennzeichentafeln auf der Strafe ohne Bewilligung aufgestellt.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, der Begriff "Straße mit öffentlichem Verkehr" sei nach der geltenden Judikatur einschränkend auszulegen. Die gegenständliche Fläche gestatte keine Durchfahrt nach irgendeiner Richtung und würde die Versorgung dieser Fläche seitens der öffentlichen Hand im Sinne der Verkehrssicherungspflicht ganzjährig unterbleiben.
Das Verfahren sei infolge der Abstandnahme von den beantragten Beweismitteln (Ortsaugenschein und Einvernahme der Zeugen A G, C T, M G, G O, C S) mangelhaft geblieben.
Straßen, die nur bestimmten Zwecken zugänglich sind, seien keine Straßen mit öffentlichem Verkehr. Die Benützung durch Fußgänger könne nicht dem Begriff "Verkehr" unterstellt werden. Freiwillig gestattete Durchgänge über Privatgrundstücke würden zwar als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten, wobei der Eigentümer aber nicht verpflichtet sei, das Befahren durch Fremde mittels Abschrankung oder durch Verbotstafeln abzusichern. Im gegenständlichen Fall würde jedoch kein "Durchgang" vorliegen und wurde auf der der Hauptstraße gegenüberliegenden Seite ein Schranken installiert. Insgesamt dürfe sich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht auf die Verwendung von Formalfloskeln beschränken und sei nicht durch nur rechtlich verfehlt, sondern entbehre darüberhinaus jedweder Lebensnähe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §82 Abs2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln auf Straßen erforderlich.
Außer Streit steht, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug am 11.5.1991 vor 12,05 Uhr im Ortsgebiet von M******** auf der nicht asphaltierten Fläche vor dem Haus Nr **2 ohne Kennzeichentafeln abgestellt war und keine Bewilligung vorlag.
Es war daher seitens der Berufungsbehörde lediglich zu überprüfen, ob es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
Einerseits definiert die Straßenverkehrsordnung in ihrem §1 Abs1 Straßen mit öffentlichem Verkehr als solche, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können; andererseits definiert sie in ihrem §2 Abs1 Z1 die Straße als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt dem in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers treffen nun schon aufgrund der Begriffsbestimmungen die wesentlichsten Voraussetzungen, die eine Subsumption der gegenständlichen Fläche unter die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gebieten, zu. Nach den äußeren, für jeden Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnissen, ist die gegenständliche Fläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen zum Fahren oder zum Gehen zu benützen. Für die Wertung einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr, kommt es daher nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern darauf an, daß die Verkehrsfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. (Ed VwGH vom 29.2.1975, ZVR 1975/233).
Völlig unerheblich ist dabei, ob die Versorgung der Fläche seitens der öffentlichen Hand im Sinne der Verkehrssicherungspflicht stattfindet und ob die gegenständliche Fläche eine Durchfahrt nach irgendeiner Richtung gestattet bzw den Fließverkehr behindert. Selbst eine Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis (zB "Parken nur für Hausbewohner") entzieht der Straße nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Da die genannte Fläche von der Hauptstraße (LH **1) weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind und daher nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht, muß nach Ansicht der Berufungsbehörde davon ausgegangen werden, daß es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.
Aufgrund der im Akt befindlichen exakten Skizze sowie anhand der vom Gendarmerieposten M******** angefertigten Lichtbilder der gegenständlichen Parkfläche hielt der Unabhängige Verwaltungssenat die Durchführung eines Ortsaugenscheines, sowie die Einvernahme der vom Rechtsmittelwerber genannten Zeugen für entbehrlich.
Gemäß §51e Abs2 VStG konnte daher von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da das Berufungsvorbringen sohin insgesamt von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der erwähnten Begriffsbestimmungen ausgeht, war wie im Spruch zu entscheiden.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.
Erschwerend und mildernd war kein Umstand.
Zur verhängten Strafe ist auszuführen, daß diese ohnehin an der Untergrenze des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen (bis zu S 10.000,--) liegt, weshalb des spruchgegenständliche Strafmaß selbst bei Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als schuld- und tatangemessen angesehen werden muß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.