TE UVS Niederösterreich 1992/10/15 Senat-GF-91-075

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Veröffentlicht am 15.10.1992
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Spruch

Der Berufung gegen Spruchteil a) des angefochtenen Straferkenntnisses (Grabungsarbeiten im Landschaftsschutzgebiet ohne Bewilligung der Behörde) wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vom 28.3.1991 bis 4.4.1991 im Gemeindegebiet

von xx im Landschaftsschutzgebiet                        auf den Grundstücken Nr        und        Grabungsarbeiten ohne

naturschutzbehördliche Bewilligung und eine Baggerung im Grundwasserbereich ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen. Es wurden Geldstrafen von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 3 Tage) verhängt. Da bei der vorgeworfenen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes der Strafrahmen bis S 100.000,-- und bei der vorgeworfenen Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes der Strafrahmen bis S 50.000,-- reicht, schien der Behörde erster Instanz selbst bei Annahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens und bei Vermögenslosigkeit die Strafhöhe angemessen. Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

 

In der fristgerecht erhobenen Berufung gibt der Beschuldigte an, er habe lediglich abgelagerten Bauschutt aus der "hauseigenen" Sand- und Schottergrube wieder aufgeladen und auf der gemeindeeigenen Bauschuttdeponie abgeladen. Diese Bauschuttentnahme wäre vom Amt der NÖ Landesregierung begutachtet worden, er wäre daher der Meinung, eine gute Tat für den Umweltschutz getan zu haben. Der Beschuldigte ersucht daher um Nachlaß oder zumindest eine spürbare finanzielle Milde der auferlegten Strafe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ als Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, daß sich die gegenständliche Berufungsentscheidung lediglich auf Spruchteil a) des angefochtenen Straferkenntnisses (Grabungsarbeiten im Landschaftsschutzgebiet ohne behördliche Bewilligung) bezieht. Für Spruchteil b) (Baggerung im Grundwasserbereich ohne wasserrechtliche Bewilligung) erging bereits eine gesonderte Entscheidung, da aufgrund der Geschäftsverteilung bei der Berufungsbehörde zur Entscheidung darüber ein anderes Mitglied berufen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

 

Aufgrund des Ersuchens um Nachlaß bzw spürbare finanzielle Milde in der Berufung geht die Berufungsbehörde davon aus, daß eine Berufung lediglich gegen die Strafhöhe vorliegt, weshalb eine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der zur Last gelegten Übertretung selbst ausscheidet.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zum Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist festzustellen, daß dem Beschuldigten Grabungsarbeiten im Landschaftsschutzgebiet ohne behördliche Genehmigung vorgeworfen werden. Für Übertretungen der oben genannten Bestimmungen hat der Gesetzgeber eine Geldstrafe von bis zu S 50.000,-- vorgegeben. Nachteilige Folgen hat die Tat nicht nach sich gezogen, jedoch sollen durch die Bestrafung auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten werden.

 

Als Milderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend ist im Gegensatz zur Meinung der Erstbehörde kein Umstand. Der Erschwerungsgrund des Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§33 Z1 StGB) gelangt nämlich nur dann zur Anwendung, wenn das sogenannte "Kumulationsprinzip" nicht gilt, so zB im Verfahren vor den Strafgerichten, wo für mehrere Delikte lediglich eine Strafe verhängt wird (VwGH 25.5.1966, Slg 6932a). Im Verwaltungsstrafverfahren hingegen gelangt das Kumulationsprinzip zur Anwendung, wonach bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen für jedes Delikt eine eigene Strafe verhängt wird.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe hat die Berufungsbehörde ein Einkommen von monatlich S 13.000,-- netto berücksichtigt und an Vermögen das Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus, Sorgepflicht wurde für die Gattin und eine Tochter angenommen.

 

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe im Ausmaß von S 3.000,-- hinsichtlich des Spruchteiles a) (Grabungsarbeiten in Landschaftsschutzgebiet ohne behördliche Genehmigung) nicht als überhöht anzusehen ist.

Es war daher der Berufung jeder Erfolg zu versagen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51 Abs2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtete.

 

Abschließend wird noch auf die Möglichkeit des §54b Abs3 VStG verwiesen, wonach die Behörde einem Bestraften auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat, wenn diesem die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (ein derartiger Antrag wäre mit einer S 120,-- Bundesstempelmarke zu vergebühren und bei der Bezirkshauptmannschaft xx einzubringen).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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