Weder die Kontaktnahme mit den Eltern des Unfallbeteiligten noch die Vorlage der Versicherungskarte stellt einen tauglichen Identitätsnachweis iSd § 4 Abs. 5 StVO dar. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S bei Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen. Abweisung.