RS UVS Oberösterreich 1993/08/23 VwSen-100912/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 23.08.1993
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Weder die Kontaktnahme mit den Eltern des Unfallbeteiligten noch die Vorlage der Versicherungskarte stellt einen tauglichen Identitätsnachweis iSd § 4 Abs. 5 StVO dar. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 S bei Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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