Rechtssatz: Der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne entsprechende Konzession bzw ohne erforderliche Betriebsanlagegenehmigung liegt ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde, weil damit gegen grundsätzliche Prinzipien der Gewerbeordnung verstoßen wird und insbesondere Schutzinteressen nicht nur seitens des Gewerbetreibenden, sondern vor allem auch von Arbeitnehmern, Nachbarn und sonstiger Dritter verletzt sein können; die Verhängung einer Geldstrafe in der Größenordnung von 10 %... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens hat auf die Strafzumesssung keinerlei Auswirkungen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h ist das Verschulden keineswegs als geringfügig zu beurteilen sondern vielmehr ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der StVO anzunehmen. mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbemessung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h im Ortsgebiet und 30 km/h auf einer Freilandstraße sowie Überholen auf einem ungeregelten Schutzweg. Auslagen für den Lebensaufwand treffen grundsätzlich jeden und rechtfertigen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 30 % und 80 % stellt keinen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB dar, jedoch eine gravierende Beeinträchtigung der Vekehrssicherheit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 44 km/h liegt kein geringfügiges Verschulden mehr vor, wenn zur Vermeidung der Geschwindigkeitsüberschreitung eine besondere Aufmerksamkeit nicht erforderlich war oder die Verwirklichung des Tatbestandes nicht schwer vermieden hätte werden können. Der Unrechtsgehalt bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung ist deshalb erheblich, weil die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nur bei optimalen Verhältnissen (trockene Fah... mehr lesen...
Mit der Anzeige vom 10. November 1990 wurde dem Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx zur Last gelegt, am 22. Oktober 1990 um 11.25 im Ortsgebiet von xx auf der LH xx in Höhe Straßenkilometer 13,6 Richtung xx fahrend die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, und zwar um 69 km/h überschritten zu haben. Nach einer ersten Erörterung der Anzeige im Rahmen der Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft war der Angezeigte insoferne uneinsichtig, als er zur Abklärung ob er s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erstmalige Begehung einer Tat schließt die Verhängung der Höchststrafe nicht grundsätzlich aus. Strafhöhe von S 10.000,-- (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritten) bestätigt. mehr lesen...