TE UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-WU-92-072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.1993
beobachten
merken
Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses wird insoferne abgeändert, als der Klammerausdruck "Sie haben beim Ausparken den vorschriftsmäßig abgestellten Kombi, Kennzeichen N ******4, an der Fahrertür beschädigt." entfällt.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 400,-- an Kosten für das Verfahren vor der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz fällig.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §4 Abs5 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

 

Im Spruch wird ihm angelastet, er habe am 12.9.1990 um 15,00 Uhr im Ortsgebiet von K************* vor dem Haus Stadtplatz Nr * nicht die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, und ein Identitätsnachweis nicht erfolgte. (Er habe beim Ausparken mit seinem PKW-Kennzeichen N ******1 den vorschriftsmäßig abgestellten Kombi, Kennzeichen N ******4, an der Fahrertüre beschädigt).

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, er hätte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil er die Fahrertür nicht beschädigt habe. Möglicherweise hätte der Zeuge die Beifahrertür gemeint, dies komme aber nirgends zum Ausdruck. Würde nunmehr im Berufungsverfahren eine Auswechslung des Sachverhaltselementes Fahrertür in Beifahrertür vorgenommen, so wende er dagegen Verjährung ein, weil es die Behörde unterlassen habe, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den geänderten Sachverhalt, nämlich Beifahrertür vorzuhalten.

 

Darüberhinaus sei die verhängte Strafe seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht angemessen. Er sei Student und verdiene als Teilzeitbeschäftigter S 3.500,-- brutto im Monat. Er sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und hätte ansonsten kein Vermögen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Der Rechtsmittelwerber bekämpft den angefochtenen Bescheid allein mit der Feststellung, er habe im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt die "Fahrertür" nicht beschädigt. Er gesteht jedoch selbst zu, daß der Zeuge, der den Vorfall beobachtet hat, möglicherweise die Beifahrertür gemeint habe.

Es ist dem Rechtsmittelwerber zwar beizupflichten, wenn er ausführt, es sei bei dem geschilderten Sachverhalt faktisch nicht möglich gewesen, die Fahrertüre des links von seinem Fahrzeug parkenden Kombis zu beschädigen, hingegen irrt der Rechtsmittelwerber, wenn er vermeint, daß ihm aufgrund dieses Irrtums in der Wortwahl der Behörde bzw der Wortwahl des Zeugen in der Anzeige die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden kann.

 

Gemäß §62 Abs4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Die Anwendung des §62 Abs4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist im vorliegenden Fall von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Hinblick auf die Bezeichnung der beschädigten Türe - Fahrertüre anstatt Beifahrertüre - auszugehen, wobei es allerdings ausreichend war, daß der Rechtsmittelwerber, wie aus der Berufung ersichtlich, offenkundig diese Unrichtigkeit des Bescheides erkannt hat, wie auch die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides diese Unrichtigkeit vermeiden hätte können.

 

Darüberhinaus übersieht der Rechtsmittelwerber, daß es im Spruch eines Straferkenntnisses hinsichtlich der Übertretung des §4 Abs5 StVO 1960 weder erforderlich ist, den anderen Verkehrsteilnehmer zu konkretisieren, noch anzuführen, welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Stelle der Schaden eintrat und welcher Art und welchen Ausmaßes der Schaden war. Diese Umstände stellen nämlich keine wesentlichen Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungen dar (Entscheidung des VwGH vom 9.11.1988, 88/03/0047).

 

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid daher zu berichtigen und in der Folge mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses vorzugehen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Rechtsmittelwerber ist nach seinen eigenen Angaben Student mit einem Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung von S 3.500,-- brutto monatlich. Er ist für niemanden sorgepflichtig und besitzt kein Vermögen.

 

Mildernd und erschwerend war kein Umstand.

 

Gemäß den in §19 VStG normierten Grundsätzen der Strafbemessung war die zu verhängende Geldstrafe innerhalb des in §99 Abs3 StVO normierten gesetzlichen Strafrahmens bis zu S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen, auszuloten. In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe und insbesonders der Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber keine Schuldeinsicht gezeigt hat, war davon auszugehen, daß es der verhängten Strafe bedarf, um ihn vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Zudem kommt noch die generalpräventive Überlegung, daß andere potentielle Täter in Ermangelung der abschreckenden Wirkung eines herabgesetzten Strafmaßes weitere strafbare Handlungen gleicher Art setzen. Im Lichte der obigen Ausführungen und dem weiteren Umstand, daß der gesetzliche Strafrahmen ohnehin nur zu 20 % ausgeschöpft wurde, war die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen zu bestätigen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e VStG abgesehen werden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten