Die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne erforderliche Konzession ist allein schon deshalb mit besonders hohem Unrechtsgehalt behaftet, weil damit gegen grundsätzliche Prinzipien der Gewerbeordnung (beispielsweise Vorliegen der Voraussetzungen für den Antritt eines Gewerbes) verstoßen wird. Angesichts dieses Umstandes erscheint die Strafbemessung mit S 20.000,--, die sich damit noch knapp unter der Hälfte des Strafrahmens befindet zwar als hoch, aber dennoch nicht unangemessen im Sinne von §19 Abs1 VStG.