Im Verwaltungsstrafverfahren wird nach dem Kumulationsprinzip bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen für jedes Delikt eine eigene Strafe verhängt. Der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (§33 Z1 StGB) gelangt daher - anders als im Verfahren vor den Strafgerichten, wo für mehrere Delikte lediglich eine Strafe verhängt wird - nicht zur Anwendung.