RS UVS Niederösterreich 1992/10/15 Senat-GF-91-075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren wird nach dem Kumulationsprinzip bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen für jedes Delikt eine eigene Strafe verhängt. Der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (§33 Z1 StGB) gelangt daher - anders als im Verfahren vor den Strafgerichten, wo für mehrere Delikte lediglich eine Strafe verhängt wird - nicht zur Anwendung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten