Herabsetzung der wegen Verweigerung des Alkotestes verhängten Geldstrafe von 13.000 S auf 8.000 S, weil ein Rechtsanspruch auf außerordentliche Strafmilderung besteht, wenn keine nachteiligen Folgen der Tat zu verzeichnen waren und der Beschwerdeführer nicht in einen Verkehrsunfall verwickelt, sondern im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, und überdies keine Erschwerungsgründe, wohl aber der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit vorliegt. Teilweise Stattgabe.