Norm: PatG
Rechtssatz: Entscheidungen des OLG Wien in Patentsachen und in Gebrauchsmustersachen ab 2021 (Datum der Veröffentlichung im RIS) - Einzelfälle; für die Jahre 2014 bis 2017 s RW0000837; für die Jahre 2018 bis 2020 s RW0000893. Entscheidungstexte 33 R 69/20i Entscheidungstext OLG Wien 24.11.2020 33 R 69/20i Farbmischende Sammeloptik ... mehr lesen...
Norm: PatG
Rechtssatz: Entscheidungen des OLG Wien in Patentsachen und in Gebrauchsmustersachen 2018 bis 2020 (Datum der Veröffentlichung im RIS) - Einzelfälle; für die Jahre 2014 bis 2017 s RW0000837; ab 2021 s RW0000992. Entscheidungstexte 133 R 107/17h Entscheidungstext OLG Wien 11.12.2017 133 R 107/17h Kleinkindertrage; Bestimmtheit des UnterlassungsbegehrensVeröff ÖBl 2018/25, 2... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin war Inhaberin des europäischen Patents EP 166 287 B1 (in Österreich E 45 737) und ist Inhaberin des auf dessen Grundlage erteilten Schutzzertifikats SZ 22/95 für Pantoprazol und seine Salze sowie für Hydrate von Pantoprazol und seine Salze. Die Zweit- und Drittklägerinnen sind Lizenznehmer der Erstklägerin. Ihre Produkte werden in Österreich unter den Markennamen „Pantoloc" und „Zurcal" vertrieben. Das Klagspatent wurde am 10. 6. 1985 angemeldet und am... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Voraussetzung des Vorbenützungsrechts ist der gute Glaube, das Verhalten greife nicht in das Patentrecht eines anderen ein. Der (angebliche) Vorbenützer ist schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn er vom bestehenden oder angemeldeten Patent wusste. Dass er auf die Nichtigkeit des Patentanspruchs vertraute, reicht zur
Begründung: eines Vor- oder Zwischenbenützungsrechts nicht aus. Entscheidungste... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Frage der Bindung des Obersten Gerichtshofes an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO wird der Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung verwiesen (zB ausführlich ÖBl 1985, 166; auch ÖBl 1987, 63). Schlechtgläubigkeit der Organe der beklagten Partei ist weder für die Zeit vor der Patentanmeldung noch für die Zeit bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Patentes erwiesen; die beklagte Partei wär... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patentes Nr.368.785. Die Bekanntmachung der am 25.7.1972 angemeldeten Erfindung im Patentblatt erfolgte am 15.8.1978. Die Erfindung betrifft ein Gebäude aus mehreren, in Abständen voneinander angeordneten Kerntürmen, welche in Abstand vom Boden durch horizontale Baukonstruktionen miteinander verbunden sind. Der einzige Patentanspruch lautet: 'Gebäude aus mehreren in Abständen voneinander angeordneten Kerntürmen, welche in Absta... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Die Vorbenützung muß - im Sinne des § 23 PatG - betriebsmäßig vor sich gegangen sein (so schon SZ 18/28 = PBl 1936,76). Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Die
Gründe: , die den Gesetzgeber zur Schaffung eines Vorbenützerrechtes bewogen haben, nämlich aus Billigkeit den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, treffen auch auf den Erfindungsbesitz des redlichen Zwischenbenützers zu. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers im Sinne des § 23 PatG zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, wird es regelmäßig auch erfordern, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Für die Rechte des Vorbenützers ist es nicht nötig, daß die Benützung auch tatsächlich vor dem Anmeldetag stattgefunden hat. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23PVÜ Art4 litB
Rechtssatz: Art 4 lit B PVÜ steht einem in Analogie zum Vorbenützerrecht und zum Grundsatze des Verbrauches des Patentrechtes entwickelten Aufbrauchsrecht des Zwischenbenützers nicht entgegen. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23PatG 1970 §136
Rechtssatz: Über in Herstellung befindliche Gegenstände hinaus kommt das Aufbrauchsrecht des "Zwischenbenützers" allenfalls auch für Gegenstände in Frage, deren Herstellung im Zeitpunkte der Bekanntmachung der Erfindung noch gar nicht begonnen hat, wenn in diesem Zeitpunkt bereits die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen (§§ 23, 136 Abs 1 PatG) getroffen worden waren. Entschei... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Die Veranstaltungen zur Benützung der Erfindung müssen derart sein, daß auf den vollständigen Erfindungsbesitz geschlossen werden kann. Der Erfindungsgedanke muß soweit verwirklicht sein, daß daraus der Sachverständige alle wesentlichen Merkmale entnehmen kann (JBl 1934,215 = PBl 1933,93). Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG, die den künftigen Patentinhaber etwa dadurch schädigen, daß sie im Hinblick auf den baldigen Eintritt der einstweiligen Patentwirkungen große Mengen der später geschützten Erzeugnisse "patentfrei" herstellen, um sie dann noch vertreiben zu können, sind schon mangels Gutgläubigkeit nicht schutzwürdig. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Da es für die Vorbenützung genügt, daß die zur Benützung der Erfindung erforderlichen Veranstaltungen getroffen werden, kommt es auf eine (körperliche) Fertigstellung des Erfindungsgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Die Zwischenbenützung bildet eine Art Aufbrauchsrecht, das naturgemäß mehr oder weniger rasch zu Ende geht. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 4 Ob 361/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §22PatG 1970 §23
Rechtssatz: Betriebsmäßiger Gebrauch liegt dann vor, wenn die im § 22 PatG aufgezählten Benützungsarten auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruhen, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Der Vorbenützer kann im Gegensatz zum sogenannten Zwischenbenützer die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes weiterhin benützen, wobei sich der qualitative Umfang seines Rechtes nach der bisherigen Benützung richtet und der qualitative, zeitliche und örtliche Umfang keinen Beschränkungen unterworfen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 En... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Der aus dem natürlichen Zusammenhang der Benützungshandlungen abgeleitete Grundsatz, daß die von einem Patentinhaber oder mit dessen Erlaubnis hergestellte und in den Verkehr gebrachte Sache vom Patentschutz frei wird und daher vom Erwerber infolge Verbrauches des Patentrechtes frei benützt werden kann, ist sinngemäß auch in jenen Fällen anwendbar, in denen eine Sache vom Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG p... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Wegen des Charakters des Weiterbenützungsrechtes als Aufbrauchsrecht ist hiefür Voraussetzung, daß sich die zur Herstellung getroffenen Veranstaltungen nur auf einen oder einzelne konkrete Verwirklichungen des Gegenstandes der Erfindung beziehen, was bei Veranstaltungen für eine Erfindung, die die Herstellung von Massenerzeugnissen oder Serienerzeugnissen betrifft, nicht der Fall ist. Bei diesen wird die Zwischen... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Das Zwischenbenützungsrecht schützt nur das, was der Zwischenbenützer im Vertrauen auf die Patentfreiheit konkret geschaffen hat, ihm gewährt aber kein Recht zur weiteren Benützung der Erfindung als solche. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23PatG 1970 §81
Rechtssatz: Das gemäß § 81 Abs 5 PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, tut der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit des Zwischenbenützers keinen Abbruch. Er ist nicht verpflichtet ohne irgendeinen konkreten Anlaß laufend Erkundigungen darüber einzuziehen, ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Jeder Erwerber der im Rahmen der Vorbenützung der Erfindung hergestellten Erzeugnisse ist zur Benützung des erworbenen Gegenstandes befugt. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 4 Ob 361/85 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Dem Patentinhaber sind Einbußen, die er dadurch erleidet, daß vom redlichen Zwischenbenützer patentfrei hergestellte Patentgegenstände patentfrei bleiben, in Österreich umso eher zumutbar, als der Zeitraum zwischen der Patentanmeldung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung - anders als nach deutschem Recht (§ 16 dPatG) - nicht zu Lasten der gesetzlichen Patentdauer geht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Der Gesetzgeber ist durch die Verwendung des Merkmals "betriebsmäßiger Gebrauch" bewußt von dem engeren Begriff einer "gewerbemäßigen Tätigkeit" abgerückt, weil er auch die Ausnützung von Erfindungen, etwa im Bereich von Krankenanstalten und Wohltätigkeitsanstalten, sowie in kommunalen Versorgungsbetrieben und dergleichen treffen wollte. Entscheidungstexte 4 Ob... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Die Gefahr, daß gutgläubige Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG im Vertrauen auf die Patentfreiheit bestimmter technischer Ausrüstungen des Betriebes erhebliche Investitionen tätigen, die in der Folge nicht mehr oder nur mehr gegen Bezahlung einer infolge der Ausnützung der Zwangslage durch den Patentinhaber unangemessen hohen Lizenzgebühr benützt werden dürfen, wird umso größer, je länger mit der fortschreit... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Als rechtewahrende Vorbenützung könnte ein der Öffentlichkeit - insbesondere unter Vorstellung von Modellen - vorgelegtes Bauprojekt, das alle wesentlichen Merkmale der Erfindung zeigt, ausreichen. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Gutgläubigkeit vorausgesetzt, ist es dem Hersteller der Erfindung als Vorbenützer gestattet, diese für die Bedürfnisse des eigenen Betriebes - in allen Benützungsarten des § 22 PatG (SZ 20/267) - zu benützen. Entscheidungstexte 4 Ob 317/85 Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85 Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561 ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23
Rechtssatz: Maßgebend für das Vorliegen einer Zwischenbenützung im Sinne des § 23 PatG ist der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was etwa an einem Gebäude sonst herzustellen war, fällt unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §23PatG 1970 §147UWG §2 D6
Rechtssatz: Hat der in fremde Patentrechte Eingreifende an Kunden mitgeteilt, er könne liefern, sobald er vom Patentamt wegen des Vorbenutzungsrechtes, das beim Patentamt angemeldet sei, eine Mitteilung bekomme, so wird behauptet, daß er die Erfindung im Inland bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben in Benützung genommen habe. Das ist eine Behauptung über geschäftliche Verhältnisse zu Zwecken ... mehr lesen...