RS OGH 1985/5/15 4Ob317/85 (4Ob318/85), 4Ob361/85, 17Ob26/08k

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Veröffentlicht am 15.05.1985
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Norm

PatG 1970 §23

Rechtssatz

Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung eines Vorbenützerrechtes bewogen haben, nämlich aus Billigkeit den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, treffen auch auf den Erfindungsbesitz des redlichen Zwischenbenützers zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/85
    Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
    Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
  • 4 Ob 361/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
  • 17 Ob 26/08k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 26/08k
    Auch; Beisatz: Zweck des Vorbenützungsrechts ist der Schutz des gutgläubig erworbenen gewerblichen Besitzstands, wie er vor der Patenterteilung bestanden hat. Das Vorbenützungsrecht ist in Billigkeitserwägungen begründet, die den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenützers schützen und die Zerstörung rechtmäßig von ihm geschaffener Werte verhindern wollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071169

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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