Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Das Zwischenbenützungsrecht schützt nur das, was der Zwischenbenützer im Vertrauen auf die Patentfreiheit konkret geschaffen hat, ihm gewährt aber kein Recht zur weiteren Benützung der Erfindung als solche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071241Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_018