Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Da es für die Vorbenützung genügt, daß die zur Benützung der Erfindung erforderlichen Veranstaltungen getroffen werden, kommt es auf eine (körperliche) Fertigstellung des Erfindungsgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071181Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_008