Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Die Gefahr, daß gutgläubige Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG im Vertrauen auf die Patentfreiheit bestimmter technischer Ausrüstungen des Betriebes erhebliche Investitionen tätigen, die in der Folge nicht mehr oder nur mehr gegen Bezahlung einer infolge der Ausnützung der Zwangslage durch den Patentinhaber unangemessen hohen Lizenzgebühr benützt werden dürfen, wird umso größer, je länger mit der fortschreitenden Technik die Patentprüfung dauert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071247Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_019