Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Voraussetzung des Vorbenützungsrechts ist der gute Glaube, das Verhalten greife nicht in das Patentrecht eines anderen ein. Der (angebliche) Vorbenützer ist schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn er vom bestehenden oder angemeldeten Patent wusste. Dass er auf die Nichtigkeit des Patentanspruchs vertraute, reicht zur Begründung eines Vor- oder Zwischenbenützungsrechts nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124039Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008