Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Betriebsmäßiger Gebrauch liegt dann vor, wenn die im § 22 PatG aufgezählten Benützungsarten auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruhen, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071521Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_026