Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Maßgebend für das Vorliegen einer Zwischenbenützung im Sinne des § 23 PatG ist der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was etwa an einem Gebäude sonst herzustellen war, fällt unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071204Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_013