Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Als rechtewahrende Vorbenützung könnte ein der Öffentlichkeit - insbesondere unter Vorstellung von Modellen - vorgelegtes Bauprojekt, das alle wesentlichen Merkmale der Erfindung zeigt, ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071221Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_015