Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist durch die Verwendung des Merkmals "betriebsmäßiger Gebrauch" bewußt von dem engeren Begriff einer "gewerbemäßigen Tätigkeit" abgerückt, weil er auch die Ausnützung von Erfindungen, etwa im Bereich von Krankenanstalten und Wohltätigkeitsanstalten, sowie in kommunalen Versorgungsbetrieben und dergleichen treffen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071233Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_017