Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Wegen des Charakters des Weiterbenützungsrechtes als Aufbrauchsrecht ist hiefür Voraussetzung, daß sich die zur Herstellung getroffenen Veranstaltungen nur auf einen oder einzelne konkrete Verwirklichungen des Gegenstandes der Erfindung beziehen, was bei Veranstaltungen für eine Erfindung, die die Herstellung von Massenerzeugnissen oder Serienerzeugnissen betrifft, nicht der Fall ist. Bei diesen wird die Zwischenbenützung in aller Regel auf die im Zeitpunkte der Bekanntmachung der Erfindung vorhandene Produktion beschränkt sein, da es sonst zu einer weitgehenden Annäherung des Zwischenbenützungsrechtes an das Vorbenützungsrecht käme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071151Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_001