Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Hat der in fremde Patentrechte Eingreifende an Kunden mitgeteilt, er könne liefern, sobald er vom Patentamt wegen des Vorbenutzungsrechtes, das beim Patentamt angemeldet sei, eine Mitteilung bekomme, so wird behauptet, daß er die Erfindung im Inland bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben in Benützung genommen habe. Das ist eine Behauptung über geschäftliche Verhältnisse zu Zwecken des Wettbewerbes. Falls diese Angaben nicht den Tatsachen entsprächen, könnte Unterlassung begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071302Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_007