Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Der Vorbenützer kann im Gegensatz zum sogenannten Zwischenbenützer die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes weiterhin benützen, wobei sich der qualitative Umfang seines Rechtes nach der bisherigen Benützung richtet und der qualitative, zeitliche und örtliche Umfang keinen Beschränkungen unterworfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071188Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_010