Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG, die den künftigen Patentinhaber etwa dadurch schädigen, daß sie im Hinblick auf den baldigen Eintritt der einstweiligen Patentwirkungen große Mengen der später geschützten Erzeugnisse "patentfrei" herstellen, um sie dann noch vertreiben zu können, sind schon mangels Gutgläubigkeit nicht schutzwürdig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071183Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_009