Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Das gemäß § 81 Abs 5 PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, tut der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit des Zwischenbenützers keinen Abbruch. Er ist nicht verpflichtet ohne irgendeinen konkreten Anlaß laufend Erkundigungen darüber einzuziehen, ob seine Tätigkeit von einem angemeldeten Patent betroffen sein könnte. Der Kläger, der die Gutgläubigkeit des beklagten Zwischenbenützers bestreitet, wird darzutun haben, daß konkrete Verdachtsmomente vorlagen, die solche Anfragen erforderlich gemacht hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071272Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_020