Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Über in Herstellung befindliche Gegenstände hinaus kommt das Aufbrauchsrecht des "Zwischenbenützers" allenfalls auch für Gegenstände in Frage, deren Herstellung im Zeitpunkte der Bekanntmachung der Erfindung noch gar nicht begonnen hat, wenn in diesem Zeitpunkt bereits die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen (§§ 23, 136 Abs 1 PatG) getroffen worden waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071282Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_021