Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Für die Rechte des Vorbenützers ist es nicht nötig, daß die Benützung auch tatsächlich vor dem Anmeldetag stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071201Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_012