Norm
PatG 1970 §23Rechtssatz
Dem Patentinhaber sind Einbußen, die er dadurch erleidet, daß vom redlichen Zwischenbenützer patentfrei hergestellte Patentgegenstände patentfrei bleiben, in Österreich umso eher zumutbar, als der Zeitraum zwischen der Patentanmeldung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung - anders als nach deutschem Recht (§ 16 dPatG) - nicht zu Lasten der gesetzlichen Patentdauer geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071162Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_004