Entscheidungsgründe: Der Kläger stand vom 2. 8. 2004 bis 1. 2. 2008 in einem Lehrverhältnis zur Beklagten. Die Lehrzeit für den zu erlernenden Beruf des Elektroinstallationstechnikers beträgt 3,5 Jahre. Auf das Lehrverhältnis bzw das daran anschließende Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden. Der Kläger war ein mittelmäßiger Lehrling und Schüler. In der zweiten Fachklasse, nämlich im Schuljahr 2005/2006, hatte er... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der Kläger stand zur Gemeinschuldnerin in einem ursprünglich mit 13. 9. 2006 befristeten Lehrverhältnis. Tatsächlich beendete der Kläger dieses Lehrverhältnis nach Konkurseröffnung über das Vermögen seines Lehrherrn bereits am 1. 8. 2006 durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO. Im unmittelbaren Anschluss daran setzte er die Lehre in einem anderen Unternehmen bis 30. 9. 2006 fort, war danach als Arbeiter tätig und absolvierte den Zivildienst. Zwischen den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Nach der seit 1. 9. 2000 in Geltung befindlichen Fassung des § 18 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Hat der Lehrling beim Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft d... mehr lesen...
Norm: BAG §18KollV der Handelsangestellten PktXVII Z2
Rechtssatz: Punkt XVII Z 2 des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des § 18 Abs 1 BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Abs 2 der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des § 18 Abs 2 BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: § 18 BAG idF vor der BAG-Nov 2000 (BGBl I 2000/83) normierte die Verpflichtung des Lehrberechtigten, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e BAG endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Durch die BAG-Nov 2000 wurde diese Weiterverwendungspflicht ("Behaltepflicht") auf drei Monate verkürzt. Diese Änderung trat nach Art I Z 8 der Novelle mit 1. 9. 2000 in Kraft. Übergangsbestimmungen, die die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: § 18 BAG idF vor der BAG-Nov 2000 (BGBl I 2000/83) normierte die Verpflichtung des Lehrberechtigten, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Paragraph 18, BAG in der Fassung vor der BAG-Nov 2000 (BGBl römisch eins 2000/83) normierte die Verpflichtung des Lehrberechtigten, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß Paragraph 14, Absatz eins,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung 1.) Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 9 1.) Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO: Die Revision wendet sich gegen den Begründungsteil der stattgebenden Berufungsentscheidung "Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen"; dadurch sei die Entscheidung widersprüchlich (im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO). Die Revision we... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 6. Juli 1987 bis 5. Juli 1990 ihre Friseurlehre bei der Beklagten. Das Lehrverhältnis endete mit Ablauf der Lehrzeit, da die Klägerin die Lehrabschlußprüfung nicht erfolgreich ablegen konnte. Im Anschluß an die Lehrzeit war die Klägerin noch vom 6. Juli 1990 bis 31. Juli 1990 als "Friseurgesellin" im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die drei Monatsentgelten entsprech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 30.6.1986 bei G***** J*****, der Inhaberin einer KFZ-Werkstätte in ***** als KFZ-Mechanikerlehrling in Berufsausbildung; das Lehrverhältnis hätte am 29.12.1989 geendet. Der Kläger trat jedoch schon am 10.11.1989 wegen Vorenthaltens der Lehrlingsentschädigung (§ 15 Abs 4 lit b BAG) vorzeitig aus und meldete seine Ansprüche in dem am 23.11.1989 eröffneten Ausgleichsverfahren der Lehrberechtigten ***** und (laut Außerstreitstellung) auch in dere... mehr lesen...
Norm: BAG §18
Rechtssatz: Hat der Arbeitgeber durch das Vorenthalten des Entgelts den gerechtfertigten vorzeitigen Austritt des Lehrlings ausgelöst und damit die Bedingungen für das reale Entstehen seiner Weiterbeschäftigungspflicht vereitelt, ist der Lehrling so zu stellen, als ob die Behaltepflicht und damit der Kontrahierungszwang des Arbeitgebers tatsächlich eingetreten wäre. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich durch das ... mehr lesen...
Norm: BAG §18
Rechtssatz: Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 (Fristablauf) und gemäß § 14 Abs 2 lit e (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung), aber nicht in den Fällen der Endigung des Lehrverhältnisse nach § 14 Abs 2 lit a, b, c und d und in den Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG und § 25 Abs 1 KO in Betracht. Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Karl E*** Gesellschaft mbH, Fleisch- und Wurstwarenerzeugung, in Schärding, bei der er vom 27.August 1984 bis 26. August 1987 eine Fleischerlehre absolviert hatte, als Fleischer beschäftigt. Am 15.September 1987 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter kündigte dem Kläger am 25.September 1987 "zum Ende der dreimonatigen Behaltefrist". Vom 1.Oktober 1987 bis 31.Mai 1988 leistete der Kläger... mehr lesen...
Norm: BAG §18KO §25
Rechtssatz: Der Masseverwalter darf das auf Grund der Behaltepflicht fortgesetzte Arbeitsverhältnis nur unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen aufkündigen, zumal sich die Behaltepflicht des Arbeitgebers auf eine einseitig zwingende gesetzliche Regelung zugunsten des ausgelernten Lehrlings gründet. Entscheidungstexte 9 ObS 28/89 Entscheidu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger absolvierte vom 9. Juli 1984 bis 8. Juli 1987 beim Beklagten die Lehre zum Einzelhandelskaufmann. Danach war der Kläger bis zur Entlassung am 18. Juli 1987 als kaufmännischer Angestellter beim Beklagten beschäftigt. Der Kläger begehrt restliche Lehrlingsentschädigung, restliches Gehalt, Urlaubsentschädigung, Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrag von 30.839,32 S sA. Der Beklagte beantragte die Abweisung de... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4eBAG §18
Rechtssatz: Bei Beurteilung, ob eine Willenshaltung des Angestellten vorliegt, die die Annahme einer beharrlichen Dienstverweigerung rechtfertigt, ist auch auf während der unmittelbar vorangegangenen Lehrzeit ausgesprochene Verwarnungen wegen des nunmehr neuerlich gesetzten Fehlverhaltens Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 79/88 Entscheidungstext... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1983 bei der Beklagten im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" als Lehrling beschäftigt. Nach dem Lehrvertrag war als Gegenstand des Betriebes der Gemischtwarenhandel (Lebens- und Genußmittel) und als Standort der Betriebsstätte, in welcher die Klägerin im wesentlichen ausgebildet wurde, Innsbruck, Maximilianstraße, angeführt. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses setzte die Klägerin ihre Arbeit in derselben Filiale ... mehr lesen...
Norm: BAG §18
Rechtssatz: Die Verpflichtung der Lehrherren zur Weiterbeschäftigung bezieht sich nicht auf eine bestimmte Filiale sondern auf den (Einzel) Handelsbetrieb schlechthin. Entscheidungstexte 14 ObA 85/87 Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87 Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127 = RdW 1988,140 = Arb 10672 European C... mehr lesen...
Norm: BAG §18
Rechtssatz: § 18 Abs 1 BAG verpflichtet den Lehrherrn, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis beendet ist, "im Betrieb" im erlernten Beruf weiterzuverwenden; was das Gesetz unter Betrieb versteht, ist nicht näher ausgeführt. Entscheidungstexte 14 ObA 85/87 Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87 Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127 = Arb 10672 = RdW 1988,140 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat bei der beklagten Partei in der Zeit vom 1.9.1980 bis 29.2.1984 den Lehrberuf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt. Im Lehrvertrag wurde zur Erfüllung der gesetzlichen Behaltepflicht (§ 18 Abs 1 BAG) ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Dauer von vier Monaten für die Zeit nach Beendigung der Lehrzeit, also vom 1.3. bis 30.6.1984, abgeschlossen. Der Kläger leistete vom 1.4. bis 30.11.1984 den ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen... mehr lesen...
Norm: BAG §18
Rechtssatz: Die Rechtsgrundlage der Weiterbeschäftigung nach § 18 BAG ist in allen Fällen eine (ausdrückliche oder schlüssige) Vereinbarung. Daneben bestehen aber die gesetzlichen (gegebenenfalls auch die kollektivvertraglichen) Bestimmungen über die Behaltepflicht betreffend die Mindestdauer von vier Monaten und die Verpflichtung zur Weiterverwendung des Lehrlings im erlernten Beruf (Recht auf Beschäftigung) fort. Die vertraglich... mehr lesen...
Norm: ArbPlSichG §14 Abs2BAG §18
Rechtssatz: Auf die gesetzliche Behaltefrist des § 18 Abs 1 BAG ist die Bestimmung des § 14 Abs 2 ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten o... mehr lesen...
Norm: BAG §18
Rechtssatz: Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung. Entscheidungstexte 4 Ob 161/85 Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 161/85 Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 25.7.1983 wurde der aufrechte Bestand der zwischen den beiden Klägern und dem Beklagten im Lehrberuf 'Kraftfahrzeugmechaniker' begründeten Lehrverhältnisse über den 29.4.1981 hinaus bis zum 31.1.1982 festgestellt. Die Kläger begehren mit den vorliegenden Klagen die Zahlung eines Betrages von S 88.712,46 (brutto) bzw. eines Betrages von S 99.330,65 (brutto) je sA an Lehrlingsentschädigung für die Zeit vom 1.5.1981 b... mehr lesen...
Norm: BAG §18
Rechtssatz: Die Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht) besteht unabhängig davon, ob die Parteien des Lehrvertrages für die vier Monate ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben oder nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 94/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 94/85 Veröff: ZAS 1986/25 S 202 (Rebhahn) Europe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162bBAG §18
Rechtssatz: Die Anwendung des § 1162 b ABGB im Falle einer vom Arbeitgeber herbeigeführten ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung eines vom Gesetz vorgeschriebenen und gegebenenfalls nur kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 Abs 1 BAG (Behaltepflicht) hängt nicht davon ab, ob die Parteien ausdrücklich ein solches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Einer während der Lehrzeit vom Lehrberechtigten v... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIBAG §18
Rechtssatz: Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (§ 863 ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelös... mehr lesen...
Norm: BAG §18GewO 1859 §105a
Rechtssatz: Die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit setzt das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fort, sondern es wird grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Soweit daher in Arbeitsrechtsnormen (KollV usw) an Dienstzeiten anknüpfen, sind Lehrzeit und Weiterbeschäftigung gemäß § 18 BAG, auch wenn die unmittelbar aufeinanderfolgen, getrennt zu behandeln. Entsc... mehr lesen...
Die Kläger waren bei der Beklagten vom 3. September 1973 bis 3. März 1977 als (Schlosser-)Lehrlinge und dann vom 4. März bis 30. Juni 1977 als (Schlosser-)Gesellen beschäftigt. Auf ihre Dienstverhältnisse, welche durch Kündigung der Kläger geendet haben, war der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie anzuwenden. Bei beiden Klägern war das Urlaubsjahr gleich dem Kalenderjahr. Zugleich mit dem Lohn für März 1977 zahlte die Beklagte den Kläge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1158 IBAG §18
Rechtssatz: Zulässigkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses in Erfüllung der Weiterverwendungspflicht. Ein solches befristetes Arbeitsverhältnis wird durch einen nachträglich vom Lehrherrn erwirkten Befreiungsbescheid nach § 18 Abs 3 BAG nicht berührt. Entscheidungstexte 4 Ob 43/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 4 Ob 43/78 Veröff: IndS 1978 6,1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 AABGB §1155BAG §9BAG §18SchSpG §21
Rechtssatz: Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung während der Kündigungsfrist. In dieser Zeit ist eine Freistellung nach den Willen des Arbeitnehmers nur zulässig, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen das gebieten. Schlagworte *D*, Dienstnehmer European Case Law Identifier... mehr lesen...