RS OGH 1988/5/11 9ObA79/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
BAG §18

Rechtssatz

Bei Beurteilung, ob eine Willenshaltung des Angestellten vorliegt, die die Annahme einer beharrlichen Dienstverweigerung rechtfertigt, ist auch auf während der unmittelbar vorangegangenen Lehrzeit ausgesprochene Verwarnungen wegen des nunmehr neuerlich gesetzten Fehlverhaltens Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Lehrverhältnis, Lehrling, Behaltepflicht, Ende, Beendigung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Beharrlichkeit, Arbeitsverweigerung, Warnung, Ermahnung, Mahnung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029776

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00079_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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