Norm
BAG §18Rechtssatz
Die Rechtsgrundlage der Weiterbeschäftigung nach § 18 BAG ist in allen Fällen eine (ausdrückliche oder schlüssige) Vereinbarung. Daneben bestehen aber die gesetzlichen (gegebenenfalls auch die kollektivvertraglichen) Bestimmungen über die Behaltepflicht betreffend die Mindestdauer von vier Monaten und die Verpflichtung zur Weiterverwendung des Lehrlings im erlernten Beruf (Recht auf Beschäftigung) fort. Die vertragliche Vereinbarung vermag diese zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052859Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00161_8500000_004