Norm
BAG §18Rechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018