RS OGH 1985/12/10 4Ob161/85, 8ObA108/98k, 9ObA22/99x, 9ObA99/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

BAG §18

Rechtssatz

Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 161/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 161/85
    Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511
  • 8 ObA 108/98k
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 108/98k
    Beisatz: Eine Pflicht des ehemaligen Lehrlings zur Verrichtung berufsfremder Pflichten besteht daher nicht. (T1)
  • 9 ObA 22/99x
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 22/99x
    Vgl auch; Beisatz: Zweck der Weiterverwendung ist es, dem ausgelernten Lehrling den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erste praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer im erlernten Lehrberuf sammeln zu lassen und ihm eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen. (T2); Veröff: SZ 72/45
  • 9 ObA 99/17z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 99/17z
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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