TE OGH 1998/4/16 8ObA108/98k

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Dr.Heinz Nagelreiter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan S*****, Kfz-Mechaniker, derzeit Präsenzdiener, ***** vertreten durch Dr.Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Ernest Sch*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wegen S 62.054,99 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Dezember 1997, GZ 10 Ra 354/97w-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 18.September 1997, GZ 8 Cga 52/96h-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 91.) Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9,

ZPO:

Die Revision wendet sich gegen den Begründungsteil der stattgebenden Berufungsentscheidung "Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen"; dadurch sei die Entscheidung widersprüchlich (im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO).Die Revision wendet sich gegen den Begründungsteil der stattgebenden Berufungsentscheidung "Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen"; dadurch sei die Entscheidung widersprüchlich (im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO).

Diesen Satz hat das Berufungsgericht durch Berichtigungsbeschluß vom 16.3.1998 gestrichen. Auch ohne diese Streichung wäre der Entscheidungswille des Berufungsgerichtes unzweifelhaft und leicht erkennbar gewesen, daß eine Fehlformulierung unterlaufen ist. Nur ein Mangel an Gründen, nicht aber eine allenfalls mangelhafte Begründung kann diesen Nichtigkeitsgrund bilden (Arb 11.217).

2. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß § 503 Z 4 ZPO:2. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger sei als Kfz-Mechaniker nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß § 82 lit f GewO nicht rechtfertigen könne, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger sei als Kfz-Mechaniker nicht verpflichtet, Reinigungsarbeiten im Waschraum und WC des Betriebes zu verrichten, so daß seine Weigerung eine Entlassung gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO nicht rechtfertigen könne, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Die Entlassung des Klägers erfolgte nach dem Ende seiner Lehrzeit während der Behaltezeit, in der er gemäß § 18 Abs 1 BAG im erlernten Beruf weiterzuverwenden war. Der Kläger hatte demnach nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung schlechthin, sondern Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im erlernten Beruf (vgl Berger/Fida/Gruber BAG § 18 Erl 13). Er konnte während dieser Zeit ebensowenig wie ein Lehrling zur Besorgung berufsfremder Tätigkeiten verpflichtet werden (vgl Berger/Fida/Gruber aaO § 9 Erl 23; VwGH 24.9.1965 = SozM I B 141). Die Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger sei im Rahmen der den Arbeitsvertrag ergänzenden Betriebsübung verpflichtet gewesen, auch berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten, gehen daher ins Leere.Die Entlassung des Klägers erfolgte nach dem Ende seiner Lehrzeit während der Behaltezeit, in der er gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BAG im erlernten Beruf weiterzuverwenden war. Der Kläger hatte demnach nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung schlechthin, sondern Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im erlernten Beruf vergleiche Berger/Fida/Gruber BAG Paragraph 18, Erl 13). Er konnte während dieser Zeit ebensowenig wie ein Lehrling zur Besorgung berufsfremder Tätigkeiten verpflichtet werden vergleiche Berger/Fida/Gruber aaO Paragraph 9, Erl 23; VwGH 24.9.1965 = SozM römisch eins B 141). Die Ausführungen des Revisionswerbers, der Kläger sei im Rahmen der den Arbeitsvertrag ergänzenden Betriebsübung verpflichtet gewesen, auch berufsfremde Tätigkeiten zu verrichten, gehen daher ins Leere.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E50027 08B01088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00108.98K.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19980416_OGH0002_008OBA00108_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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