RS OGH 2006/1/25 9ObA170/05y

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Norm

BAG §18
KollV der Handelsangestellten PktXVII Z2

Rechtssatz

Punkt XVII Z 2 des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des § 18 Abs 1 BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Abs 2 der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des § 18 Abs 2 BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120491

Dokumentnummer

JJR_20060125_OGH0002_009OBA00170_05Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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