Norm
BAG §18Rechtssatz
Punkt XVII Z 2 des KollV der Handelsangestellten ist nach der Neufassung des § 18 Abs 1 BAG berichtigend dahin auszulegen, dass die Dauer der Weiterverwendungszeit des Lehrlings von der Dauer der beim Lehrberechtigten absolvierten Lehrzeit abhängen soll, sodass Abs 2 der KV-Bestimmung (einmonatige Weiterverwendung) nur im Fall des § 18 Abs 2 BAG (nur bis zur Hälfte beim Lehrherrn verbrachte Lehrzeit) anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120491Dokumentnummer
JJR_20060125_OGH0002_009OBA00170_05Y0000_001