Norm
BAG §18Rechtssatz
Die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit setzt das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fort, sondern es wird grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Soweit daher in Arbeitsrechtsnormen (KollV usw) an Dienstzeiten anknüpfen, sind Lehrzeit und Weiterbeschäftigung gemäß § 18 BAG, auch wenn die unmittelbar aufeinanderfolgen, getrennt zu behandeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitszeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010