RS OGH 1985/9/10 4Ob94/85 (4Ob95/85), 9ObS13/91, 9ObA270/92

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

ABGB §1162b
BAG §18

Rechtssatz

Die Anwendung des § 1162 b ABGB im Falle einer vom Arbeitgeber herbeigeführten ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung eines vom Gesetz vorgeschriebenen und gegebenenfalls nur kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 Abs 1 BAG (Behaltepflicht) hängt nicht davon ab, ob die Parteien ausdrücklich ein solches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Einer während der Lehrzeit vom Lehrberechtigten vorgenommenen ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich eines solchen für die Dauer der Behaltezeit befristeten - kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes bestehenden - Arbeitsverhältnisses die Wirkung einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu, die den Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 94/85
    Veröff: ZAS 1986/25 S 202 (Rebhahn)
  • 9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    Vgl aber; Beisatz: Fehlt es an einer - zumindest schlüssigen - Vereinbarung über die Weiterverwendung des Lehrlings, so kann nicht ohne weiteres von einem "kraft Gesetzes" bestehenden Arbeitsverhältnis während der Behaltezeit ausgegangen werden. (T1) Veröff: EvBl 1992/29 S 128 = SZ 64/116
  • 9 ObA 270/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 270/92
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021676

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00094_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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