RS OGH 1991/8/28 9ObS13/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1991
beobachten
merken

Norm

BAG §18

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber durch das Vorenthalten des Entgelts den gerechtfertigten vorzeitigen Austritt des Lehrlings ausgelöst und damit die Bedingungen für das reale Entstehen seiner Weiterbeschäftigungspflicht vereitelt, ist der Lehrling so zu stellen, als ob die Behaltepflicht und damit der Kontrahierungszwang des Arbeitgebers tatsächlich eingetreten wäre. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich durch das Provozieren eines vorzeitigen Austritts des Lehrlings - insbesondere knapp vor Ende der Lehrzeit - den finanziellen Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Abschlußpflicht nach § 18 Abs 1 BAG zu entziehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 128 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052839

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten