Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (§ 863 ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelöst werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017