RS OGH 1991/8/28 9ObS13/91, 9ObA22/99x

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Norm

BAG §18

Rechtssatz

Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 (Fristablauf) und gemäß § 14 Abs 2 lit e (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung), aber nicht in den Fällen der Endigung des Lehrverhältnisse nach § 14 Abs 2 lit a, b, c und d und in den Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG und § 25 Abs 1 KO in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 128 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118
  • 9 ObA 22/99x
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 22/99x
    nur: Eine Behaltepflicht kommt nur im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 1 (Fristablauf) und gemäß § 14 Abs 2 lit e (erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung) in Betracht. (T1); Beisatz: Diese Voraussetzungen werden mit der Absolvierung der Vorlehre im Sinn des § 8b BAG nicht erfüllt; der Absolvent der Vorlehre ist kein "ausgelernter Lehrling". Die zurückgelegte "Vorlehrzeit" ist - ebenso wie die Berufsschulzeit - gemäß § 8 Abs 3 bis 5 BAG auf die Lehrzeit anzurechnen und trägt zur Erlangung des Status des "ausgelernten Lehrlings" bei, ersetzt ihn aber nicht. (T2); Veröff: SZ 72/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052849

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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