TE UVS Burgenland 1999/08/12 026/06/99007

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung der Frau     , geboren am        ,

wohnhaft in      ,  vertreten durch Herren Rechtsanwälte Dres

vom 24 06 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirksha

 

 

uptmannschaft Oberwart vom 31 05 1999, Zl 300-5763-1998, wegen Bestrafungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung

1) dahingehend Folge gegeben, daß die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt neu festgesetzt werden:

zu Spruchpunkt:  Geldstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

  in ATS: in Stunden:

I.1.  3 000,-- 72

I.3.  2 000,-- 48

II.1.  1 000,-- 24

II.3.  1 000,-- 24

III.1.  3 000,-- 72

III.3.  2 000,-- 48

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I Instanz

verringert sich daher auf ATS 1 200,--.

 

Die Tatvorwürfe zu den vorstehend angeführten Spruchpunkten werden weiters mit der Maßgabe bestätigt, daß die Übertretungen der Beschuldigten nicht "als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragte" sondern als "Bevollmächtigte" des Arbeitgebers zur La

 

 

st gelegt werden und daß nach der Nennung der Gesellschaft mbH einzufügen ist: "mit dem Sitz in                     ". Weiters hat bei den hiezu jeweils zitierten übertretenen Rechtsvorschriften die Nennung des § 9 Abs 2 VStG zu entfallen.

 

2)betreffend die Spruchpunkte I.2., II.2. und III.2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

 

"Sie haben es als gemäß § 9/2 VStG 1991 verantwortlich Beauftragte des Arbeitgebers, der Firma "XXX" zu verantworten, daß die EG-VO 3820/85 sowie das Arbeitszeitgesetz mißachtet und folgende Lenker dieser Firma wie folgt beschäftigt wurden:

I.

M     , geb am         , Lenker eines EG-Kraftfahrzeug

1. Die Lenkzeit betrug am:

a) 20 7 1998  12 Stunden und 32 Minuten

b) 21 7 1998  11 Stunden und 46 Minuten

c) 22 7 1998  11 Stunden und 25 Minuten

 

1. Die ununterbrochene Lenkzeit betrug am:

a) 17 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 5 Std 16 Min nur 27

Minuten

b) 21 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 4 Std 46 Min nur 00

Minuten

c) 21 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 6 Std 19 Min nur 00

Minuten

d) 22 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 5 Std 29 Min nur 28

Minuten

 

3. Die Einsatzzeit betrug am:

a) 21 7 1998   13 Stunden und 04 Minuten

b) 22 7 1998   13 Stunden und 07 Minuten

 

II.

L          , geb am 19 3 1962, Lenker eines EG-Kraftfahrzeug

 

1. Die Lenkzeit betrug am:

a) 25 8 1998   11 Stunden und 46 Minuten

2. Die ununterbrochene Lenkzeit betrug am:

a) 21 8 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 7 Std 50 Min nur 00

Minuten

b) 24 8 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 7 Std 53 Min nur 34

Minuten

c) 25 8 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 6 Std 03 Min nur 17

Minuten

d) 25 8 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 6 Std 19 Min nur 19

Minuten

e) 26 8 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 5 Std 25 Min nur 00

Minuten

f) 26 8 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 4 Std 40 Min nur 00

Minuten

 

3. Die Einsatzzeit betrug am:

a) 25 8 1998   12 Stunden und 43 Minuten

 

III.

T            , geb am         , Lenker eines EG-KFZ

 

1. Die Lenkzeit betrug am:

a)

21 7 1998  12 Stunden und 34 Minuten

b)

22 7 1998  12 Stunden und 04 Minuten

c)

23 7 1998  10 Stunden und 49 Minuten

 

1. Die ununterbrochene Lenkzeit betrug am:

a) 17 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 5 Std 46 Min nur 00 Minuten

b) 21 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 5 Std 50 Min nur 00 Minuten

c) 21 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 6 Std 44 Min nur 00 Minuten

d) 22 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 5 Std 38 Min nur 17 Minuten

e) 22 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 6 Std 43 Min nur 00 Minuten

f) 23 7 1998 innerhalb einer Lenkzeit von 6 Std 32 Min nur 00 Minuten

 

1. Die Einsatzzeit betrug am:

a)

21 7 1998  13 Stunden und 17 Minuten

b)

22 7 1998  13 Stunden und 21 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Die Punkte I/1a-c, II/1a und III/1a-c stellen eine Übertretung des Art 6 Abs 1 der EG VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs iVm § 9/2 VStG 1991 dar, wonach die tägliche Lenkzeit an zwei Tagen der Woche 10 Stunden, a

 

 

n den übrigen Tagen 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Die Punkte 1/2a-d, II/2a-f und III/2a-f stellen eine Übertretung des Art 7 Abs 1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs iVm § 9/2 VStG 1991 dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung (L

 

 

enkpause) von 45 Minuten einzuhalten ist.

 

Die Punkte I/3a-b, II/3a und III/3a-b stellen eine Übertretung des § 16/3 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs iVm § 9/2 VStG 1991 dar, wonach die Einsatzzeit grundsätzlich 12 Stunden ni

 

 

cht überschreiten darf, im Falle der Arbeitsbereitschaft 16 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß

                        Ersatzfreiheitsstrafe von

ad I/1a-c,

II/1a und III/1a-c:

je 2000,-- = S 14000,-- je 48 Stunden = 336 Std   28 Abs 1a Z 4 AZG

 

ad I/2a-d,

II/2a-f und III/2a-f

je 2000,-- = S 32000,-- je 48 Stunden = 768 Std   28 Abs 1a Z 6 AZG

 

ad I/3a-b,

II/3a und III/2a-f

je 2000,-- = S 10000,-- je 48 Stunden = 240 Std   28 Abs 1a Z 7 AZG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

200,-- Schilling je Punkt, das sind insgesamt S 5600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe (je Tag Arrest wird gleich 200,- Schilling angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 61600,-Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

 

Dagegen hat die Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.

 

Begründet wurde dies im wesentlichen wie folgt:

 

1) Sie sei dem Arbeitsinspektorat nicht als verantwortliche Beauftragte gemäß § 23 ArbIG gemeldet worden, weshalb diese Bestellung nicht rechtswirksam sei.

2) Aufgrund ihrer erst kürzlich zurückliegenden Bestellung hätte lediglich eine Beratung gemäß § 3 Abs2 ArbIG stattfinden müssen.

3) Sie habe die rechtswidrige Beschäftigung der Lenker nicht grundsätzlich bestätigt. Die Firma beschäftige ca 50 Chauffeure und sei das Überwachungs- und Kontrollsystem durchwegs funktionsfähig, weil es lediglich hinsichtlich der nunmehr genannten drei A

 

 

rbeitnehmer zu geringfügigen Überschreitungen gekommen sei. Die Schaublätter würden überprüft, es sei jedoch nicht zumutbar, daß dies täglich erfolgen müsse.

4) Die Berufungswerberin habe die Fahrer angewiesen, die Arbeitszeiten einzuhalten und die erteilten Weisungen zu befolgen. Die dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Lenk-, Ruhe- und Einsatzzeiten würden ausdrücklich bestritten. Vermutlich habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, die Schaublätter einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Auch seien keine Feststellun

 

 

gen darüber getroffen worden, ob die Lenker lediglich   als Beifahrer ihre Zeit im fahrenden Fahrzeug verbracht hätten. Auch sei es zulässig, die Einsatzzeit über 12 Stunden zu verlängern.

5) Die Strafe sei unangemessen hoch. Außerdem handle es sich hinsichtlich jedes Lenkers bei Übertretung der gleichen Vorschrift um jeweils fortgesetzte Delikte.

6) Es sei nicht berücksichtigt worden, daß die Schuld der Berufungswerberin nur gering gewesen sei und sei auch die Strafbemessung sonst nicht gemäß § 19 VStG erfolgt. Ihr monatliches Einkommen betrage nur ATS 10 000,--. Außerdem habe sie zwei Kinder zu v

 

 

ersorgen und sei Solidarschuldnerin für ein Darlehen.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

Zu Punkt 1) der Berufung:

 

§ 9 Abs 1, 2 und 4 VStG haben folgenden Wortlaut:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlic

 

 

he Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als ver

 

 

antwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt we

 

 

rden.

(3) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich e

 

 

ine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachd

 

 

em beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

 

Das Verfahren geht zurück auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16 Aufsichtsbezirk. Angezeigt wurden die gemäß § 9 Abs 1 VStG nach außen vertretungsbefugten Organe der    Warenhandel und Transport GmbH und geht aus der Anzeige hervor, daß dem A

 

 

rbeitsinspektorat keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet wurde. Weiters erliegt im Akt eine "Bestellungsurkunde", datiert mit 10 04 1998, die von und für die genannte Gesellschaft mbH einerseits und von Frau

    anderseits unterfertigt ist. Daraus geht in dem hier relevanten Zusammenhang zusammengefaßt hervor, daß Frau zur verantwortlichen Beauftragten ua für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt wurde, sie diese Bestellung zur Kenntnis genommen und sich verpflichtet hat, für die Einhaltung der bezughabenden Vorschriften Sorge zu tragen und hierfür die erforderlichen Anordnungen selbständig zu treffen. Offen

 

 

sichtlich aufgrund dieses Schreibens hat die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren gegen die Berufungswerberin eingeleitet und hat sie mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis  als verantwortliche Beauftragte des Arbeitgebers bestraft.

 

Die über die Bestellung der Berufungswerberin zur verantwortlichen Beauftragten vorhandene Urkunde (Bestellungsurkunde vom 10 04 1998) wurde jedoch dem Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs 1 ArbIG nicht bekanntgegeben. Somit ist eine Übertragung der verwaltu

 

 

ngsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an die Berufungswerberin nicht rechtswirksam erfolgt. Aus dem Grunde des § 9 Abs 2 VStG ist die Berufungswerberin daher verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich.

 

Gemäß § 28 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sind für Verstöße gegen dieses Bundesgesetz jeweils der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte zur Verantwortung zu ziehen. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob die Berufungswerberin als Bevollmächtigte des

 

 

Arbeitgebers anzusehen und in dieser Funktion verantwortlich ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 28 Abs 1 AZG nicht die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG (zum Beispiel die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) eingehalten werden und besteht demnach keine Identität zwischen den verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG und dem Bevollmächtigten

 

 

nach § 28 Abs 1 AZG, durch den demgemäß im Sinne des § 9 Abs 1 VStG insofern anderes bestimmt wird. Bevollmächtigte im Sinne des § 28 Abs 1 AZG sind Personen, die mit ihrem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitszeit

 

 

rechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet werden.

 

Aus der oben schon mehrfach zitierten Urkunde vom 10 04 1998 geht die Absicht des Arbeitgebers hervor, der Berufungswerberin die Verantwortung für die Einhaltung der dort angeführten Verwaltungsvorschriften - inklusive des Arbeitszeitgesetzes - zu übertra

 

 

gen. Zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten wird auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis eingeräumt. Die Urkunde wurde in der Absicht erstellt, eine gänzliche Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von den nach außen zur Vertretung Befugten an die Berufungswerberin zu bewirken. Dieser Übergang hat aus den oben dargelegten Gründen keine Rechtswirksamkeit erlangt. Dies ändert nichts daran, daß der Arbeitgeber die Absicht verfolgt hat, die Berufungswerberin mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu betrauen.

 

 

Mit ihrer Unterschrift hat die Berufungswerberin dokumentiert, daß sie mit der Übernahme der Verantwortung einverstanden ist. Damit sind die Kriterien für eine wirksame Bevollmächtigung im Sinne des § 28 Abs 1 Arbeitszeitgesetz - die, wie oben ausgeführt,

 

 

nicht so streng sind, wie jene des § 9 Abs 4 VStG - erfüllt.

 

Somit ist davon auszugehen, daß die Berufungswerberin Bevollmächtigte im Sinne des § 28 Abs 1 Arbeitszeitgesetz ist. In der oben zitierten "Bestellungsurkunde" sind ihre Zuständigkeiten aufgelistet und ist sie danach auch mit der Überwachung der Einhaltun

 

 

g aller Arbeitnehmerschutzvorschriften - wozu auch das Arbeitszeitgesetz gehört und worauf die Beschuldigte selbst in der Berufung hinweist - betraut. Auch daß sie vom Arbeitgeber mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wurde, geht aus dieser Urkunde hervor.

 

Der Umstand, ob ein Beschuldigter die Tat in der Eigenschaft als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm angelasteten Tat, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal. Die diesbezügliche Änderung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher zulässig.

 

Zu Punkt 2) der Berufung:

 

Bei der hier von der Berufungswerberin angezogenen Bestimmung des § 3 Abs 2 ArbIG handelt es sich um eine unterstützende und beratende Funktion des Arbeitsinspektorates. Es werden dadurch jedoch weder die Verpflichtungen des Arbeitgebers (seines Bevollmäc

 

 

htigten) zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften noch die Verpflichtung der Arbeitsinspektion zur Erstattung von Aufforderungen und Anzeigen gemäß § 9 berührt.

 

Zu den Punkten 3) und 4) der Berufung:

 

Vorweg wird in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die spruchgemäß eingestellten Verwaltungsübertretungen darauf hingewiesen, daß diesbezüglich keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Auch in der Anzeige findet sich -  gleichlautend mit dem

 

 

Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses -  diesbezüglich nur der Vorwurf, daß an bestimmten Tagen innerhalb einer näher genannten Lenkzeit "die ununterbrochene Lenkzeit nur" eine bestimmte (meist mit 00 Minuten) angegebene Zeit betragen habe. Dieser Tatvorwurf ist unverständlich. Gemeint war offensichtlich, wie auch aus der zitierten übertretenen Rechtsvorschrift des Art 7 der EWG-Verordnung 3820/85 hervorgeht, daß die Lenkzeiten nicht entsprechen

 

 

d dieser Bestimmung unterbrochen - also die Lenkpausen eingehalten - wurden. Mit dem von der Behörde gewählten obigen

Tatvorwurf, daß die ununterbrochene Lenkzeit zB nur 00 Minuten betragen habe, ist jedenfalls keine im Sinne des § 44a VStG ausreichende Umschreibung dieser Taten erfolgt. Das Verfahren zu den im Spruch genannten Punkten war daher einzustellen. Zum bestätigten Teil des Straferkenntnisses wird festgestellt, daß die der Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, wie schon oben erwähnt, auf einer Anzeige des zuständigen Arbeitsinspektorates basieren und bei einer Kontrolle der Schaublätt

 

 

er festgestellt wurden. Entgegen der nunmehr vom Rechtsvertreter aufgestellten Behauptung, hat die Beschuldigte - im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten - anläßlich ihrer Einvernahme angegeben, daß die Lenker normalerweise die Lenk- und Ruhezeiten einhalten würden und sie nicht wisse, warum dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Damit hat sie die Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes nicht in Abrede gestellt. Außerdem werden auch in der Berufung die festgestellten Zeiten bloß bestritten. Was daran konkret falsch sein soll, wird nicht vorgebracht, es besteht daher auch keine Veranlassung zur neuerlichen Überprüfung der Schaublätter. Ebenso unkonkretisiert ist a

 

 

uch das weitere Vorbringen in diesen Punkten. So behauptet die Berufungswerberin selbst nicht, daß die Lenker bloß Beifahrer gewesen wären oder daß bzw aufgrund welcher Umstände von einer verlängerten Einsatzzeit auszugehen wäre. Eine schlüssige Gegendars

 

 

tellung ist im Berufungsvorbringen nicht zu sehen und ist der Verwaltungssenat nicht verpflichtet aufgrund dieser bloßen Andeutungen weitere Erhebungen durchzuführen.

 

Auch betreffend des von der Berufungswerberin vorgekehrten Maßnahmen- und Kontrollsystems bleibt ihr Vorbringen allgemein. Es handelt sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte. Der Täter hat hier glaubhaft zu machen, daß

 

 

ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die Berufungswerberin hätte daher konkret aufzuzeigen gehabt, welche ihr im Betrieb der Gesellschaft mbH möglichen und zumutbaren Maßnahmen sie in solchen Fällen getroffen habe, um Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften vorzubeugen. Die bloße Erteilung von Weisungen ist als nicht ausreichend anzusehen.

 

Hinsichtlich der Spruchkorrektur wird - soweit diese nicht schon oben zu Punkt 1) begründet wurde - darauf hingewiesen, daß es sich beim Sitz der Gesellschaft mbH um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt. Dieses konnte eingefügt werden, weil es in d

 

 

er Anzeige, die der Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden ist, enthalten war.

 

Zu den Punkten 5) und 6) der Berufung:

 

Zu Recht rügt die Berufungswerberin die fehlende Begründung der Strafbemessung durch die erste Instanz. Die Rechtsgrundlage hiefür stellt § 19 VStG dar. Nach Abs 1 der genannten Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mi

 

 

t der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen

 

 

, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind

 

 

bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH vom 30 08 1991, Zl 91/09/0134).

 

Für die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war unter Anwendung obiger Grundsätze maßgeblich, daß die Überschreitungen der täglichen Lenkzeit einerseits und der Einsatzzeit andererseits nach ihrem Ausmaß nicht derart gravierend waren, daß dadurch das durch die Strafdrohung geschützte Interesse am Schutz der Arbeitnehmer vor überlanger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft überdurchschnittlich beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich aller Übertretungen war zu berücksichtigen, daß die Berufungswerberin unt

 

 

er Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, sohin fahrlässig, gehandelt hat.

 

Entgegen der vom Arbeitsinspektorat in seinem Strafantrag vorgebrachten Ansicht, kann auch nicht als erschwerend gewertet werden, daß die "Gesellschaft mbH" bereits wegen Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden sei. Die Be

 

 

rufungswerberin ist nämlich unbescholten und kommt ihr daher der diesbezügliche Milderungsgrund zu gute.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflichten) bedacht zu nehmen. Die Berufungswerberin verdient ATS 10000,-- monatlich, ist für zwei Kinder sorgepflichtig und hat kein Vermögen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen reicht von ATS 1000,-- bis ATS 25.000,--.

 

Eine Strafe muß auch geeignet sein, die Berufungswerberin von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Die Berufungswerberin hat auch richtig darauf hingewiesen, daß es sich bei den Verstößen hinsichtlich des gleichen Arbeitnehmers und der gleichen Vorschrift um jeweils ein fortgesetztes Delikt handelt. Es wurde bei der Strafbemessung die Anzahl der Tathan

 

 

dlungen pro fortgesetztem Delikt berücksichtigt, wobei als Basis ATS 1 000,- pro Zuwiderhandlung pro Tag herangezogen wurde.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände werden die nunmehr verhängten Strafen, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, als angemessen angesehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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