RS UVS Kärnten 1998/02/16 KUVS-924-927/3/97

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Veröffentlicht am 16.02.1998
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Rechtssatz

Art 15 der EG-VO 3821/1985 statuiert ausschließlich Verpflichtungen der Fahrer (= der Arbeitnehmer).

(Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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