RS UVS Wien 1995/10/12 04/A/40/119/95

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Rechtssatz

Der Bevollmächtigte nach § 28 Abs 1 AZG haftet neben dem Arbeitgeber.

Bestellt allerdings der nach außen zur Vertretung Berufene (§ 9 Abs 1

VStG) des Arbeitgebers neben dem Bevollmächtigten einen verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs 2 VStG), so wird durch letzteren

lediglich die Verantwortlichkeit des nach außen zur Vertretung Berufenen überdeckt, nicht jedoch die Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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