Der Bevollmächtigte nach § 28 Abs 1 AZG haftet neben dem Arbeitgeber.
Bestellt allerdings der nach außen zur Vertretung Berufene (§ 9 Abs 1
VStG) des Arbeitgebers neben dem Bevollmächtigten einen verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs 2 VStG), so wird durch letzteren
lediglich die Verantwortlichkeit des nach außen zur Vertretung Berufenen überdeckt, nicht jedoch die Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten.