Gemäß § 24 Abs.1 Z2c Arbeitsinspektionsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Einsicht in begehrte Unterlagen verweigert.
Gemäß § 28 Abs.1 Z5 des Arbeitszeitgesetzes, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt - das Arbeitsinspektionsgesetz ist ein solches Gesetz mit einer strengeren Strafdrohung -, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führt, ferner wer die Pflicht der Einsichtgewährung nicht erfüllt und diese Einsicht daher verweigert.
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Aus dem Spruch ist nicht ersichtlich, ob dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, daß er es zu verantworten habe, daß dem einschreitenden Arbeitsinspektor die Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen verweigert wurde oder ob ihm vorgeworfen wurde, daß er es zu verantworten habe, daß keine entsprechenden Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden.
Abgesehen von diesem durch die eingetretene Verfolgungsverjährungsfrist nicht sanierbaren Mangel im Spruch des Straferkenntnisses wird am Rande vermerkt, daß durch das Beweisverfahren weder eine Weigerung des anwesenden Vertreters der Arbeitgeberin, am Kontrolltag auch die letzten zwölf von den 150 vorhandenen und ohnedies vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen, bescheinigt ist, noch daß keine diesbezüglichen Aufzeichnungen über die restlichen sechs Dienstnehmer geführt wurden. Mit gutem Grunde kann angenommen werden, daß die Aufzeichnungen vorhanden waren, aber wegen der glaubwürdig geschilderten Umstände trotz Bemühens ihrer habhaft zu werden, nicht griffbereit waren.
Damit ist auch die Erfüllung von strafbaren Tatbeständen nicht erwiesen.
Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.