Norm
AZG §10Rechtssatz
Mit der grundsätzlichen Vereinbarung, Überstunden durch späteren Freizeitausgleich abzugelten, wird der Anspruch des Arbeitnehmer mangels konkreter Absprachen über den Zeitpunkt der "Verrechnung" jedenfalls dann auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben, wenn weder der Arbeitnehmer auf eine baldige Erfüllung des Anspruchs noch der Arbeitgeber auf einen Verbrauch der "angesparten Freizeit" im Rahmen einer darüber abzuschließenden Vereinbarung drängen, sondern die Arbeitsvertragspartner es dabei bewenden lassen, dass der Arbeitnehmer ein - womöglich steigendes - Guthaben künftigen Freizeitausgleichs ansammelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051657Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00047_9200000_001