Norm
AZG §10Rechtssatz
Anspruch auf Überstundenentgelt besteht, abgesehen im Falle einer Pauschalierungsvereinbarung, nur in dem Ausmaß, in dem Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Die Ansicht, daß dann, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Überstunden regelmäßig geleistet wurden, die dann zur Gänze wegfallen, ein Anspruch auf Überstundenentlohnung im bisherigen Umfang weiterbestehe, ist rechtlich verfehlt. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051709Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_009OBA00260_9100000_001