Norm
AZG §10Rechtssatz
Drängt keiner der Vertragspartner auf die Vornahme des Zeitausgleiches, so hat der soziale Schutzgedanke, dass Überstundenarbeit und Freizeitausgleich in einem engen Zusammenhang stehen sollen, da sonst ein Ausgleich der Mehrbelastung nicht gewährleistet ist, für die Frage der Fälligkeit des Überstundenguthabens ebensowenig Bedeutung wie etwa die arbeitszeitrechtliche Unzulässigkeit einer Überstundenleistung für den Entgeltanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051737Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00047_9200000_002