RS OGH 1992/2/26 9ObA47/92, 9ObA114/03k

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Drängt keiner der Vertragspartner auf die Vornahme des Zeitausgleiches, so hat der soziale Schutzgedanke, dass Überstundenarbeit und Freizeitausgleich in einem engen Zusammenhang stehen sollen, da sonst ein Ausgleich der Mehrbelastung nicht gewährleistet ist, für die Frage der Fälligkeit des Überstundenguthabens ebensowenig Bedeutung wie etwa die arbeitszeitrechtliche Unzulässigkeit einer Überstundenleistung für den Entgeltanspruch.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 47/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 47/92
    Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015 = RdW 1992,348
  • 9 ObA 114/03k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 114/03k
    Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verreichnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige im Sinne des § 19f Abs 2 AZG fällig gewordene Ansprüche nicht anwendbar. (T1); Veröff: SZ 2004/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051737

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00047_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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